Ortsrecht der Samtgemeinde Wesendorf


 

Allgemeinde Verwaltung

Entschädigungssatzung 

Aufgrund der §§ 10, 44, 54 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung  hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1)  Die Tätigkeit als Ratsmitglied, Ehrenbeamte/r oder sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Samtgemeinde wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall, eines Pauschalstundensatzes für ausschließliche Haushaltsführung und Nachteile im beruflichen Bereich sowie Kinderbetreuungsaufwendungen und Auslagen besteht im Rahmen der Höchstbeträge nach dieser Satzung. Aufwandsentschädigungen werden nur im Rahmen dieser Satzung gezahlt.

(2)  Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für einen vollen Monat im Voraus gezahlt, wenn der/die Empfänger/in das Amt mind. die Hälfte des Monats innehat. Führt der/die Empfänger/in einer Aufwandsentschädigung seine/ihre Dienstgeschäfte ununterbrochen – den Erholungsurlaub nicht eingerechnet – länger als zwei Monate nicht, so wird die Aufwandsentschädigung für die über zwei Monate hinausgehende Zeit gestrichen. Vom gleichen Zeitpunkt an erhält der/die die Geschäfte führende Vertreter/in die Aufwandsentschädigung des/der  Vertretenen. Die bisherige Aufwandentschädigung des/der Vertreters/in entfällt für diesen Zeitraum.

(3)  Wird die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit von einem/r Empfänger/in einer Aufwandsentschädigung endgültig beendet, so erhält der/die Vertreter/in vom Beginn des nächsten Kalendermonats die Aufwandsentschädigung in voller Höhe. Die bisherige Aufwandsentschädigung des/der Vertreters/in entfällt von diesem Zeitpunkt an. Ruht das Mandat, so wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

(4)  Für eine Fahrtkostenentschädigung, die als monatlicher Durchschnittssatz (Fahrtkostenpauschale) gezahlt wird, gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(5)  Ist der/die Empfänger/in einer pauschalen Fahrtkostenentschädigung an der Ausübung seiner/ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vorübergehend verhindert, so entfällt die pauschale Fahrtkostenentschädigung von Beginn des folgenden und jeden weiteren Kalendermonats seiner/ihrer Verhinderung. Für den gleichen Zeitraum erhält der/die Vertreter/in die pauschale Fahrtkostenentschädigung des/der Vertretenden unter Wegfall einer evtl. eigenen Fahrtkostenentschädigung. Bei Wiederaufnahme seiner/ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erhält der/die Vertretene seine/ihre pauschale Fahrtkostenentschädigung vom folgenden Monat an.

(6)  Wird die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit von einem/einer Empfänger/in einer pauschalen Fahrtkostenentschädigung endgültig beendet, so erhält der/die Vertreter/in vom Beginn des nächsten Kalendermonats die pauschale Fahrtkostenentschädigung in voller Höhe. Die bisherige Fahrtkostenentschädigung des/der Vertreters/in entfällt von diesem Zeitpunkt an. Ruht ein Mandat, so wird keine Fahrtkostenentschädigung gezahlt.


§ 2

Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld für Ratsmitglieder

(1)  Die Ratsmitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschbetrag von 30,00 € und zugleich für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktions-/Gruppensitzungen ein Sitzungsgeld von 35,00 € je Sitzung. Pro Jahr werden maximal 12 Fraktions-/Gruppensitzungsgelder gezahlt. Die Zahl kann der Samtgemeindeausschuss bei Bedarf erhöhen. Sitzungsgeld wird auch für sonstige Veranstaltungen in Ausübung des Mandats gewährt (Arbeitskreise, Besprechungen, Besichtigungen, Empfänge usw.), sofern die Samtgemeinde dazu eingeladen hat oder die Teilnahme vom Samtgemeindebürgermeister/in genehmigt worden ist. Ausgenommen hiervon sind Vorbesprechungen von Rats-, Ausschuss- und Fraktions-/Gruppensitzungen sowie Sitzungen der Fraktions-/Gruppenvorstände.

(2)  Der/die Ratsvorsitzende erhält für die Teilnahme an Ratssitzungen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Beträgen eine Aufwandsentschädigung von 35,00 € je Ratssitzung.  

(3)  Die Aufwandsentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Fahrtkosten nach § 5 dieser Satzung, unbeschadet der Regelung über die Reisekosten in § 11. Sie umfasst nicht den Ersatz der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung.

(4)  Dauert eine Sitzung länger als 6 Stunden, so kann auf besonderen Beschluss des Samtgemeindeausschusses höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen, gleich welcher Art, die an einem Tag stattfinden, wird für die 2. Sitzung die Hälfte des Sitzungsgeldes gezahlt, weitere Sitzungsgelder für Sitzungen am gleichen Tage werden nicht gezahlt. Eine Sitzung, die über 24.00 Uhr hinausgeht, zählt als Sitzung des Tages, an dem sie begonnen wurde.

§ 3

Sitzungsgeld für sonstige Mitglieder in Ratsausschüssen

Nicht dem Rat angehörende Mitglieder von Ratsausschüssen erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 35,00 €, sofern sie während der gesamten Sitzung anwesend waren.  § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 5 dieser Sitzung gelten entsprechend.

§ 4

Zusätzliche Aufwandsentschädigungen

(1)  Neben den Beträgen aus § 2 dieser Satzung werden monatlich folgende zusätzliche Aufwandsentschädigungen gezahlt:

a)    an die gleichberechtigten stellv. Samtgemeindebürgermeister/innen    170,00 €

b)    an die übrigen Beigeordneten                                                                   65,00 €

c)    an die Fraktions-/Gruppenvorsitzenden, die

- bis zu 4 Mitglieder                                                                                         110,00 €

      - von 5-8 Mitglieder                                                                                   140,00 €

      - von 9-13 Mitglieder                                                                                 180,00 €

      - ab 14 Mitglieder                                                                                      200,00 €

unter sich haben. Der/die Vorsitzende selbst zählt nicht dazu.

§ 5

Fahrtkosten innerhalb der Samtgemeinde

(1)  Für Fahrten innerhalb des Samtgemeindegebietes wird eine monatliche Fahrtkostenpauschale gezahlt:

a)    an die gleichberechtigten stellv. Samtgemeindebürgermeister/innen                     50,00 €

(2)  Die übrigen Ratsmitglieder und ehrenamtlich Tätigen erhalten für Fahrten innerhalb der Samtgemeinde für die Teilnahme an Veranstaltungen nach § 2 einen Pauschalbetrag von 5,00 € je Fahrt gezahlt. Mitnahmeentschädigungen sind im Pauschalbetrag enthalten. Bis zu einer Entfernung von 2 km entfällt eine Fahrkostenentschädigung.

§ 6

Verdienstausfall

(1)  Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall haben

a)    Ratsmitglieder, neben ihrer Aufwandsentschädigung,

b)    Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen soweit sie keine Aufwandsentschädigung erhalten, mit Ausnahme der in Spezialgesetzen geregelten besonderen Ansprüche (Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren nach dem Nd. Brandschutzgesetz).

(2)  Verdienstausfall wird auf Antrag ersetzt. Der Ersatz des Verdienstausfalles wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet.

(3)  Unselbständig Tätigen wird der notwendigerweise entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall im Hauptberuf ersetzt. Der Ersatz des Verdienstausfalles wird für die versäumte Zeit in der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, sofern eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge nicht zusteht.

(4)  Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde an Werktagen von Montag bis Freitag für die Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr und an Samstagen von 8.00 bis 12.00 Uhr gezahlt werden für notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen Verdienstausfall im Hauptberuf, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird.

(5)  Die Entschädigung für Verdienstausfall nach Abs. 2 und 3 wird auf höchstens 35,00 €  je Stunde begrenzt.

(6)  Anspruchsberechtigte, die keine Ersatzansprüche nach Abs. 2 bis 4 geltend machen können, denen aber im beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können einen Pauschalstundensatz in Höhe von 25,00 € an Werktagen von Montag bis Freitag für die Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr und an Samstagen von 8.00 bis 12.00 Uhr erhalten.

(7)  Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen, die hauptberuflich ausschließlich einen Haushalt führen (Haufrau oder Hausmann) und keinen Verdienstausfall geltend machen, haben Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes an Werktagen von Montag bis Freitag für die Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr. Der Pauschalstundensatz wird auf 25,00 € festgelegt.

(8)   

a)    Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren wird der infolge des Feuerwehrdienstes (Einsätze, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen) entstandene nachgewiesene Verdienstausfall im Rahmen der Absätze 2-5 ersetzt. Dies gilt auch für den in § 10 genannten Personenkreis.

b)    Der Höchstsatz nach Abs. 5 entfällt, soweit eine Entschädigung auch § 12 Abs. 2-4 NbrandSchG zu gewähren ist.

(9)  Für Veranstaltungen, z. B. repräsentativer Art, wird Verdienstausfall nur für zeitliche Inanspruchnahme in erforderlichem Umfang nach den vom Samtgemeinderat erlassenen Richtlinien gewährt.

(10)Der Anspruch kann nach Ablauf eines Jahres seit seiner Fälligkeit nicht mehr geltend gemacht

      werden.         

§ 7

Aufwendungen für Kinderbetreuung

(1)  Aufwendungen für Kinderbeetreuung im Sinne dieser Satzung liegen vor, wenn für die Samtgemeinde Wesendorf ehrenamtlich tätige Personen, Ehrenbeamte und Ratsmitglieder in Folge ihrer Tätigkeit Vorkehrungen für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres treffen müssen. Die Notwendigkeit besonderer Vorkehrungen wird angenommen, wenn die Wohngemeinschaft des in Satz 1 genannten Personenkreises keine weiteren Personen angehören, die zur Betreuung der Kinder in der Lage sind und die Kinder nicht anderweitig, z. B. in Kindertagesstätten, betreut werden.

(2)  Anspruchsberechtigte erhalten auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag von 9,00 €  je Stunde. Der Höchstbetrag je Tag wird auf 27,00 € festgesetzt.

(3)  Der Ersatz von Aufwendungen für eine Kinderbetreuung an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren regelt sich nach § 12 Nds. Brandschutzgesetz. Der Höchstbetrag nach Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 8

Auslagen

(1)  Für die Samtgemeinde ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen, soweit dies durch Gesetz oder diese Satzung nicht ausgeschlossen ist.

(2)  Die Erstattung von Auslagen wird auf höchstens 20,00 € im Monat begrenzt.

§ 8 a

Digitale Ratsarbeit

(1) Aufgrund der papierlosen Ratsarbeit wird jedem Ratsmitglied zu Beginn der Kommunalwahl-

     periode eine pauschale Entschädigung in Höhe von 600,-- € geleistet. Ratsmtglieder, die auch in  

     anderen Gremien (z.B. Landkreis, Gemeinde) die digitale Ratsarbeit nutzen, erhalten einmalig  

     nur 300,-- €. Diese pauschale Zahlung dient der Deckung der Mehraufwendungen für die Bereit

     stellung und Unterhaltung der technischen Ausstattung zur Teilnahme an der Papierlosen

     Ratsarbeit.

§ 9

Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige

(1)  Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen und des Verdienstausfalles erhalten folgende Ehrenbeamte bzw. ehrenamtlich Tätige eine monatliche Aufwandsentschädigung:

a)    Leiter/in des Bürger-Büros

Wagenhoff                                                                                          115,00 €

b)    Büchereileiter/in der Samtgemeindebüchereien

Groß Oesingen                                                                                    60,00 €

Wahrenholz                                                                                          60,00 €

Wesendorf                                                                                            60,00 €

c)    Schiedsmann/frau                                                                         60,00 €

In diesen Beträgen sind auch die Kosten für die Fahrten innerhalb der Samtgemeinde enthalten.

d)    Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte                                        170,00 €

Für genehmigte Dienstreisen innerhalb und außerhalb der Samtgemeinde erhält der/die Gleichstellungsbeauftragte Reisekosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostenrechts.

§ 10

Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Funktionsträger

der Freiwilligen Feuerwehren

(1)  Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen - mit Ausnahme des Verdienstausfalles -   erhalten folgende Ehrenbeamte und sonstige tätige Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren eine monatliche Aufwandsentschädigung:

a)    Gemeindebrandmeister/in                                                                 230,00 €

b)    Stellv. Gemeindebrandmeister/in                                                      110,00 €

 

c)    Ortsbrandmeister/in                                                                                        

- Feuerwehrschwerpunkt                                                                          120,00 €

      - Feuerwehrstützpunkt                                                                       100,00 €

      - Feuerwehr mit Grundausstattung                                                      85,00 €

Stellv. Ortsbrandmeister/in

- Feuerwehrschwerpunkt                                                                          45,00 €

      - Feuerwehrstützpunkt                                                                        40,00 €

      - Feuerwehr mit Grundausstattung                                                     35,00 €

d)    Ausbildungsleiter/in Gemeindefeuerwehr                                          50,00 €

e)    Jugendwart/in Gemeindefeuerwehr                                                   50,00 €

f)     Jugendwarte der Ortsfeuerwehren                                                    50,00 €

g)    Sicherheitsbeauftragte/r Gemeindefeuerwehr                                   50,00 €

h)    Atemschutzbeauftragte/r Gemeindefeuerwehr                                  50,00 €

i)      Kleiderkammerwart/in Gemeindefeuerwehr                                      50,00 €

j)      Gerätewart/in

- Feuerwehrschwerpunkt                                                                         180,00 €

      - Feuerwehrstützpunkt                                                                         85,00 €

      - Feuerwehr mit Grundausstattung                                                      50,00 €

k)    Kinderjugendfeuerwehrwart/in                                                            50,00 €

l)      Digitalfunkbeauftragte/r                                                                      35,00 € 

In den vorstehenden Beträgen sind auch die Kosten für Fahrten innerhalb der Samtgemeinde enthalten.

(2)  Neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird der Verdienstausfall unter der Voraussetzung des § 6 ersetzt.

(3)  Für die Teilnahme an Lehrgängen auf Kreisebene wird eine pauschalierte Reisekostenvergütung in Höhe von 10,00 € pro Lehrgangstag gewährt.

§ 11

Reisekosten

Für die Samtgemeinde genehmigte Dienstreisen außerhalb des Samtgemeindegebietes erhalten Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen Reisekostenvergütungen, Übernachtungs- und Tagegeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostenrechts.

§ 12

Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form bezeichnet sind, werden im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.02.2017 außer Kraft.

Wesendorf, den 16. Dezember 2021

Schulze

Samtgemeindebürgermeister/in

Entschädigungssatzung 2. Änderung

Aufgrund der §§ 10, 44 und 54 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)  hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 29.01.2015 folgende Änderung der Entschädigungssatzung beschlossen:

Artikel I

§ 9 Absatz 1 wird Buchstaben a) wie folgt geändert:

Ummern                                                                                            140,00 Euro

Wagenhoff                                                                                        115,00 Euro

Wahrenholz                                                                                       350,00 Euro

Artikel II

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01. 01. 2015 in Kraft.

Wesendorf, den 29. 01. 2015

Weber

Samtgemeindebürgermeister

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

für den Samtgemeinderat, den Samtgemeindeausschuss und die Ratsausschüsse

I.AbschnittRat

§1

Einberufung des Rates

(1) Die Ratsmitglieder werden grundsätzlich elektronisch über das Ratsportal

ALLRIS unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Die Ratsmitglieder erhalten per E-Mail einen Hinweis auf die Einstellung in das Ratsportal.

Die Ladung, Tagesordnung und Vorlagen für die Sitzungen werden den Ratsmitgliedern über das Ratsportal zur Verfügung gestellt. Jeder Beratungsgegenstand muss konkret bezeichnet werden.

(2) Die Ladungsfrist für Sitzungen des Rates beträgt eine Woche. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage abgekürzt werden. Die Ladung muss in diesem Falle ausdrücklich auf die Abkürzung der Ladungsfrist hinweisen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen in Eilfällen vier Tage und im Übrigen acht Tage vor der Sitzung elektronisch versandt worden sind.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung der o. g. E-Mail, es sei denn, die Unterlagen sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Ratsinformationssystem hinterlegt. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf auf dem Server.

(3) Die Ratsfrauen und Ratsherren sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, der Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse usw. umgehend der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister mitzuteilen.

§2

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann über den Ausschluss der Öffentlichkeit in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

(2) An öffentlichen Sitzungen des Rates können Zuhörerinnen und Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen. Pressevertreterinnen und Pressevertretern werden besondere Plätze zugewiesen.

(3) Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratungen nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben. Zuhörerinnen und Zuhörer können von dem oder der Ratsvorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

§3

Vorsitz und Vertretung

(1) Die/der Ratsvorsitzende hat die Sitzungen unparteiisch zu leiten. Sie/er ruft die Tagesordnungspunkte auf und stellt sie zur Beratung. Will sie/er selbst zur Sache sprechen, so soll sie/er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an ihre/n / seine/n Vertreter/-in abgeben.

(2) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung eine/n Vertreter/in oder Vertreter der/des Ratsvorsitzenden.

(3) Sind die/der Ratsvorsitzende und ihr/e oder sein/e Vertreter/in verhindert, so wählt der Rat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden und hierzu bereiten Ratsmitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(4) Sind Ratsmitglider an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, sollen sie die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden rechtzeitig vorher benachrichtigen.

(5) Die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister kann Angehörige der Verwaltung zu der Sitzung hinzuziehen.

§4

Sitzungsverlauf

Der regelmäßige Sitzungsablauf ist folgender:

1. Eröffnung der Sitzung,

2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit und Feststellung der Tagesordnung,

3. Unterbrechung für die Einwohnerfragestunde (bei Bedarf),

4. Genehmigung des Protokolls über die vorhergegangene Sitzung,

5. ggfs. Beschlussfassung über die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung

6. Bericht der Verwaltung,

7. Beratung und Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bezeichneten Verhandlungsgegenstände, dazu jeweils Bericht über die Empfehlungen der Ausschüsse und des Samtgemeindeausschusses,

8. Anfragen und Anregungen,

9. nichtöffentliche Sitzung,

10. Schließung der Sitzung.

§5

Sachanträge

(1) Anträge zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung müssen schriftlich oder elektronisch spätestens am 14. Tag vor der jeweiligen Ratssitzung bei der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister eingegangen sein.

(2) Der Rat entscheidet darüber, welchem Ausschuss die Anträge zur Vorbereitung überwiesen werden sollen. Findet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines Antrages keine Ratssitzung statt, entscheidet der Samtgemeindeausschuss anstelle des Rates über die Ausschussüberweisung. Hiervon ist dem Rat in der folgenden Sitzung Kenntnis zu geben.

(3) Die/der Ratsvorsitzende kann verlangen, dass mündlich gestellte Anträge zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung stehen, bis zur Abstimmung schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden.

§6

Dringlichkeitsanträge

(1) Dringlichkeitsanträge müssen vor Eintritt in die Tagesordnung eingebracht sein. Der Rat beschließt im Rahmen der Feststellung der Tagesordnung über die Dringlichkeit des Antrages. Eine Aussprache über die Dringlichkeit darf sich nicht mit dem Inhalt des Antrages, sondern nur mit der Prüfung der Dringlichkeit befassen.

(2) Dringlich sind Angelegenheiten, deren Beratung und Entscheidung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden - ggfs. abgekürzten - Ladungsfrist nicht auf die nächste Sitzung verschoben werden kann, ohne dass irreversible Nachteile entstehen.

(3) Der Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Dringlichkeit vorliegt und vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder anerkannt wird.

(4) Soll über den Antrag in der Sache noch in der laufenden Sitzung des Rates beschlossen werden, ist die Sitzung zur Vorbereitung durch den Samtgemeindeausschuss nach § 21 Abs. 3 zu unterbrechen.

§7

Änderungsanträge

Zu jedem Punkt der Tagesordnung können bis zur Schlussabstimmung schriftlich oder mündlich Änderungsanträge gestellt werden. Wird ein Änderungsantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue Beratungsgrundlage.

§8

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jedes Ratsmitglied kann während der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Hierzu gehören insbesondere Anträge auf

a) Nichtbefassung,

b) Schließen der Rednerliste und Schluss der Debatte;

dieser Antrag kann nur von Ratsmitgliedern gestellt werden, die zu dem Punkt nicht zur Sache gesprochen haben,

c) Vertagung,

d) Verweisung an einen Ausschuss,

e) Unterbrechen der Sitzung,

f) Übergang zur Tagesordnung

g) nichtöffentliche Beratung einer Angelegenheit.

(2) Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung erteilt die oder der Ratsvorsitzende zuerst der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Wort zur Begründung und gibt dann je einem Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen sowie den nicht einer Fraktion oder Gruppe angehörenden Ratsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme und lässt darauf über den Antrag abstimmen.


§9

Zurückziehen von Anträgen und Beschlussvorlagen

Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller jederzeit zurückgezogen werden. Entsprechendes gilt bei Beschlussvorlagen für die/den Samtgemeindebürgermeister/in.

§10

Beratung und Redeordnung

(1) Ein Ratsmitglied darf nur sprechen, wenn ihm von der/dem Ratsvorsitzenden das Wort erteilt wird. Es darf nur zur Sache gesprochen werden. Zwischenfragen sind nur mit Zustimmung der oder des Sprechenden zulässig.

(2) Die/der Ratsvorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, indem sie/er den Namen des Ratsmitgliedes aufruft. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen.

(3) Die/der Ratsvorsitzende kann zur Wahrung der ihr/ihm nach § 63 NKomVG und den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung obliegenden Befugnisse jederzeit das Wort ergreifen.

(4) Die/der Samtgemeindebürgermeister/in und die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Die/der Ratsvorsitzende muss ihnen zur tatsächlichen oder rechtlichen Klarstellung des Sachverhaltes auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort erteilen.

(5) Die Redezeit beträgt grundsätzlich bis zu 5 Minuten, für die Begründung eines schriftlichen oder elektronischen Antrages bis zu 3 Minuten. Die/der Ratsvorsitzende kann die Redezeit verlängern. Bei Widerspruch beschließt der Rat über die Verlängerung der Redezeit.

(6) Jedes Ratsmitglied darf grundsätzlich zu einem Beratungsgegenstand nur zweimal sprechen; ausgenommen sind

a) das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,

b) die Richtigstellung offenbarer Missverständnisse,

c) Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen,

d) Anträge und Einwendungen zur Geschäftsordnung

e) Wortmeldungen der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisterws oder die/der Beamten auf Zeit gemäß Abs. 4.

Die/der Ratsvorsitzende kann im Einzelfall zulassen, dass ein Ratsmitglied mehr als zweimal zu einer Sache sprechen darf. Bei Widerspruch entscheidet der Rat.

(7) Während der Aussprache über einen Tagesordnungspunkt sind nur folgende Anträge zulässig:

a) Anträge zur Geschäftsordnung,

b) Änderungsanträge,

c) Zurückziehung von Sachanträgen zu Tagesordnungspunkten,

d) Anhörung anwesender Sachverständiger

oder anwesender Einwohnerinnen und Einwohner

§11

Anhörungen

Beschließt der Rat, anwesende Sachverständige oder anwesende Einwohnerinnen und Einwohner zum Gegenstand der Beratung zu hören (§ 62 Abs. 2 NKomVG), so gilt § 10 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung entsprechend. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder. Eine Diskussion mit Einwohnerinnen und Einwohnern findet nicht statt.

§12

Persönliche Erklärungen

Einem Ratsmitglied, das sich zu einer persönlichen Erklärung zu Wort gemeldet hat, ist das Wort auch nach Schluss der Beratung vor der Abstimmung zu erteilen. Das Ratsmitglied darf in der persönlichen Erklärung nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen das Ratsmitglied gerichtet wurden oder eigene Ausführungen berichtigen. Es darf hierzu nicht länger als drei Minuten sprechen.

§13

Ordnungsverstöße

(1) Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind von dem / der Ratsvorsitzenden sofort zu rügen.

(2) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung, so kann die / der Ratsvorsitzende das Ratsmitglied unter Nennung des Namens „zur Ordnung“, falls es vom Beratungsgegenstand abschweift, „zur Sache“ rufen. Folgt das Ratsmitglied dieser Ermahnung nicht, so kann die / der Ratsvorsitzende ihm nach nochmaliger Verwarnung das Wort entziehen. Ist einem Ratsmitglied das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen. § 10 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung bleibt unberührt.

(3) Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es der/dem Ratsvorsitzenden nicht, sie wieder herzustellen, so kann sie / er die Sitzung unterbrechen oder die Sitzung nach Beratung mit den Vorsitzenden der Fraktionen und Gruppen vorzeitig schließen.

§14

Abstimmung

(1) Der Beratung folgt in der Regel die Abstimmung. Anträge sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden. Die/der Ratsvorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Abstimmung. Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang.

(2) Abgestimmt wird grundsätzlich durch Erheben der Hand, in Zweifelsfällen durch Aufstehen. Der/dem Ratsvorsitzenden bleibt es überlassen, eine Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das genaue Stimmergebnis zu ermitteln.

(3) Der/die Ratsvorsitzende stellt die Fragen so, dass der Rat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen fasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

§15

Wahlen

Das Ergebnis einer geheimen Wahl wird durch zwei von der/dem Ratsvorsitzenden zu bestimmende Ratsmitglieder festgestellt und der/dem Ratsvorsitzenden mitgeteilt, die/der es dann bekannt gibt.

§16

Anfragen

Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr kann Anfragen, die samtgemeindebezogene Angelegenheiten betreffen, stellen. Wenn diese nach § 4 Nr. 9 in der Ratssitzung beantwortet werden sollen, müssen sie fünf Tage vor der Ratssitzung bei der/dem Samtgemeindebürgermeister/in schriftlich oder elektronisch eingereicht sein. Die Anfragen werden von der/dem Samtgemeindebürgermeister/in mündlich oder schriftlich beantwortet. Eine Aussprache über die Beantwortung der Anfragen findet nicht statt. Eine Zusatzfrage der Fragestellerin oder des Fragestellers ist zulässig. Die/der Ratsvorsitzende kann weitere Zusatzfragen zur Sache zulassen. Die Anfragen und Antworten werden in das Protokoll aufgenommen. Ist die Antwort nicht schriftlich oder elektronisch vorbereitet, so wird ihr wesentlicher Inhalt aufgenommen. Das gleiche gilt für Zusatzfragen.

§17

Einwohnerfragestunde

(1) Am Anfang einer öffentlichen Ratssitzung kann eine Einwohnerfragestunde stattfinden. Die Fragestunde wird von der/dem Ratsvorsitzenden geleitet. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(2) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Samtgemeinde Wesendorf kann Fragen zu Beratungsgegenständen der Ratssitzung und zu anderen Angelegenheiten der Samtgemeinde stellen. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann bis zu zwei Zusatzfragen anschließen, die sich auf den Gegenstand ihrer oder seiner ersten Frage beziehen müssen.

(3) Die Fragen werden von der/dem Samtgemeindebürgermeister/in beantwortet. Anfragen an einzelne Ratsmitglieder, Fraktionen oder Gruppen werden von diesen selber beantwortet. Eine Diskussion findet nicht statt.

§18

Protokoll

(1) Die/der Samtgemeindebürgermeister/in ist für das Protokoll verantwortlich. Sie/er bestimmt die/den Protokollführer/in. Zur Anfertigung des Protokolls kann die Beratung auf Tonband aufgenommen werden. Das Tonband ist nach Genehmigung des Protokolls zu löschen.

(2) Im Protokoll werden die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen festgehalten. Ein Wortprotokoll ist ausgeschlossen. Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen angenommen worden sind. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.

(3) Das Protokoll ist von der/dem Ratsvorsitzenden, der/dem Samtgemeindebürgermeister/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist allen Ratsmitgliedern spätestens mit der Einladung für die folgende Sitzung zu übersenden. Einwendungen gegen das Protokoll dürfen sich nur gegen die Richtigkeit der Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs und des Inhalts der Beschlüsse richten. Der Rat beschließt in der nächsten Sitzung über die Genehmigung des Protokolls. Werden gegen die Fassung des Protokolls Einwendungen erhoben, die sich nicht durch Erklärungen der/des Protokollführer/in/s, der/des Samtgemeindebürgermeister/in/s beheben lassen, so entscheidet der Rat.

(4) Die Protokolle sind, soweit sie nicht öffentlich beratene Gegenstände zum Inhalt haben, vertraulich zu behandeln und zu verwahren.

(5) Über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung des Rates vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Samtgemeindeausschuss.

§19

Fraktionen und Gruppen

(1) Ratsfrauen und Ratsherren dürfen nur einer Fraktion angehören. Entsprechendes gilt für die Zugehörigkeit zu den Gruppen.

(2) Die Gruppe nimmt anstelle der an ihr beteiligten Fraktionen oder Gruppen deren kommunalverfassungsrechtlichen Rechte wahr.

(3) Jede Fraktion und jede Gruppe hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine stellvertretende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist zur ersten Sitzung des Rates nach seiner Wahl der/dem Samtgemeindebürgermeister/in schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Namens der Fraktion oder Gruppe, ihrer Mitglieder und ihrer Vorsitzenden oder ihres Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden anzuzeigen. Nach der ersten Ratssitzung sind die Änderung, die Auflösung sowie die Bildung von Fraktionen und Gruppen in gleicher Weise anzuzeigen.

(4) Die Bildung von Fraktionen und Gruppen sowie Änderungen werden mit dem Eingang der Anzeige nach Absatz 3 wirksam.

II.Abschnitt-Samtgemeindeausschuss

§20

Geschäftsgang und Verfahren des Samtgemeindeausschusses

Für den Geschäftsgang und das Verfahren des Samtgemeindeausschusses gelten die Vorschriften des I. Abschnittes dieser Geschäftsordnung mit Ausnahme der §§ 11 und 17 entsprechend, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegenstehen.

§21

Einberufung des Samtgemeindeausschusses

(1) Der Samtgemeindeausschuss wird von der/dem Samtgemeindebürgermeister/in nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

(2) Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt drei Tage. In Eilfällen kann diese Frist bis auf einen Tag verkürzt werden. Die Ladung muss ausdrücklich auf eine derartige Abkürzung hinweisen. Einladung und Tagesordnung sind allen übrigen Ratsmitgliedern in Abschrift nachrichtlich zuzuleiten.

(3) In dringlichen Fällen kann der Samtgemeindeausschuss in einer Sitzungspause der Ratssitzung einberufen werden.

§22

Protokoll des Samtgemeindeausschusses

Eine Ausfertigung des Protokolls über die Sitzungen des Samtgemeindeausschusses wird allen Ratsmitgliedern spätestens mit der Einladung für die folgende Sitzung zugeleitet. Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln und zu verwahren.

III.Abschnitt-Ausschüsse

§23

Geschäftsgang und Verfahren der Ausschüsse

(1) Für den Geschäftsgang und das Verfahren der Ratsausschüsse sowie der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften gelten die Vorschriften des I. Abschnittes entsprechend, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegenstehen.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. In nichtöffentlicher Sitzung werden unabhängig davon, ob jeweils entsprechende Gründe den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern, die folgenden Gegenstände behandelt:

- Grundstücksangelegenheiten

- Personalangelegenheiten

- Vergaben

- Verhandlungen mit Gewerbeansiedlungswilligen.

Ausschüsse können zu einer nichtöffentlichen Sitzung geladen werden, wenn die Tagesordnung nur Beratungsgegenstände enthält, die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln sind.

(3) § 17 dieser Geschäftsordnung findet keine Anwendung.

(4) In dringenden Fällen kann die Tagesordnung abweichend von § 59 Abs. 3 Satz 5 NKomVG während der Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erweitert werden.

IV. AbschnittSchlussbestimmungen

§24

Außerkraftsetzen der Geschäftsordnung

Der Rat und der Samtgemeindeausschuss können für die Dauer einer Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte die Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

§25

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 16.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Rat, den Samtgemeindeausschuss und die Ratsausschüsse vom 02.11.2021 außer Kraft.

 

Hauptsatzung

Hauptsatzung der Samtgemeinde Wesendorf

Aufgrund der §§ 10, 12 und 99 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 18. Januar 2012  folgende

H A U P T S A T Z U N G

erlassen:

§ 1 Name, Sitz, Mitgliedsgemeinden

(1)  Die Samtgemeinde führt den Namen „Samtgemeinde Wesendorf“.

(2)  Sie hat den Sitz in der Gemeinde Wesendorf, Landkreis Gifhorn.

(3)  Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde sind Groß Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wagenhoff, Wahrenholz und Wesendorf.

(4)  Die Samtgemeinde hat Verwaltungsstellen in Gr. Oesingen, Wahrenholz und Ummern einzurichten und zu unterhalten.

§ 2 Hoheitszeichen, Dienstsiegel

(1)  Das Wappen der Samtgemeinde Wesendorf zeigt geteilt durch einen silbernen Wellenbalken von Blau und Rot, oben einen wachsenden goldenen rotbezungten Löwen, der in den Vorderpranken ein goldenes Hifthorn mit roten Beschlägen hält, besät mit sechs roten Herzen, unten zwei silberne Dachsparren, die in zwei schräg gekreuzten Giebelbrettern mit auswärtsgewendeten Pferdeköpfen enden, darin sechs goldene Ähren besaitet von einem goldenen Bienenkorb und einer liegenden goldenen Wolfsangel.

(2)  Die Flagge trägt in Streifen die Farben Blau und Rot und ist mit dem Wappen der Samtgemeinde Wesendorf belegt.

(3)  Das Dienstsiegel enthält das Wappen der Samtgemeinde und die Umschrift

„Samtgemeinde Wesendorf, Landkreis Gifhorn“.

(4)  Eine Verwendung des Samtgemeindewappens und des Samtgemeindenamens zu nichtbehördlichen Zwecken ist nur mit Genehmigung der Samtgemeinde zulässig.

§ 3 Aufgaben der Samtgemeinde

Über die in § 98 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 8 NKomVG aufgeführten Aufgaben hinaus erfüllt die Samtgemeinde folgende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihr von allen Mitgliedsgemeinden übertragen sind:

-       Die Rasenpflege für gemeindliche Sportanlagen nach besonderem Beschluss des Samtgemeinderates

-        Aufgaben der Jugendhilfe, soweit diese Aufgabe der gemeindlichen Ebene vom Landkreis übertragen ist.


§ 4 Folgen des Aufgabenübergangs

(1)  Mit dem Übergang einer Aufgabe gehen die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten auf die Samtgemeinde über, insbesondere stehen der Samtgemeinde die mit den von ihr übernommenen Aufgaben verbundenen Einnahmen, ausgenommen Steuern, zu.

(2)  Hat eine Mitgliedsgemeinde eine Aufgabe der Samtgemeinde bisher wahrgenommen, so hat sie auf deren Verlangen Grundstücke, Rechte an Grundstücken und bewegliche Sachen, die der Erfüllung der Aufgabe dienen, unentgeltlich, aber mit den auf ihnen ruhenden Belastungen auf die Samtgemeinde zu übertragen oder ihr die Rechte aus dem Eigentum oder den Nutzungsrechten für die Dauer der zweckentsprechenden Benutzung zu übertragen.

§ 5 Wertgrenzen für Ratsaufgaben

(1)  Über Rechtsgeschäfte nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert 5.000,-- Euro übersteigt. Dies gilt nicht für Verfügungen über bewilligte Haushaltsmittel.

(2)  Über Verträge der Samtgemeinde mit Ratsmitgliedern oder sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen beschließt der Rat, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 5.000,-- Euro nicht übersteigt.

§ 6 Fraktionen oder Gruppen im Rat

(1)  Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ratsmitgliedern, die ihre Sitze in der Vertretung aufgrund des gleichen Wahlvorschlags erworben haben.

(2)  Gruppen sind andersartige Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ratsmitgliedern.

(3)  Auch Fraktionen können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Die Gruppe hat anstelle der beteiligten Fraktionen sämtliche Rechte und Pflichten nach dem NKomVG.

(4)  Fraktionen und Gruppen haben ihre Bildung, Umbildung und Auflösung sowie ihre Mitglieder sofort dem Ratsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen und dabei ihren Vorsitzenden anzugeben. Der Ratsvorsitzende unterrichtet unverzüglich den Rat sowie den Samtgemeindebürgermeister.

§ 7 Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters

(1)  Der Samtgemeinderat wählt aus den Beigeordneten zwei Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters, die ihn in den Angelegenheiten des § 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG vertreten. Die Vertreter führen die Bezeichnung

  1. stellvertretender Samtgemeindebürgermeister bzw.
  2. stellvertretender Samtgemeindebürgermeister

(2)  Der Samtgemeindebürgermeister wird durch den 1. stellv. Samtgemeindebürgermeister und bei dessen Verhinderung durch den 2. stellv. Samtgemeindebürgermeister vertreten.

§ 8 Weitere Zeitbeamte

Der allgemeine Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er führt die Bezeichnung „Erster Samtgemeinderat“.

§ 9 Gleichstellungsbeauftragte

(1)  Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 NKomVG wird keine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte beschäftigt. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nach § 9 NKomVG werden von einer nicht hauptamtlich tätigen Frau wahrgenommen.

(2)  Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Samtgemeindebürgermeister unterstellt.

(3)  Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Samtgemeinderat in ihr Amt berufen. Sie kann vom Samtgemeinderat aus diesem Amt mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder abberufen werden.

§ 10 Einwohnerversammlungen

Der Samtgemeindebürgermeister unterrichtet die Einwohner in öffentlichen Sitzungen des Rates und/oder in Mitteilungen im samtgemeindlichen Mitteilungsblatt „Das Sprachrohr“ über wichtige Angelegenheiten der Samtgemeinde.

Der Samtgemeindebürgermeister unterrichtet die Einwohner in Einwohnerversammlungen für die Samtgemeinde oder für Mitgliedsgemeinden oder Teile von Mitgliedsgemeinden rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Samtgemeinde. Dabei haben die Einwohner Gelegenheit zu Fragen und zur Meinungsäußerung und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt.

§ 11 Beschwerden an den Rat

(1)  Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Samtgemeinde an den Samtgemeinderat zu wenden. Der Samtgemeindebürgermeister leitet an den Samtgemeinderat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch an die sonst zuständige Stelle weiter. Der Samtgemeinderat kann die Erledigung dem Verwaltungsausschuss übertragen. Der Samtgemeindebürgermeister unterrichtet den Antragsteller über die Art der Erledigung.

(2)  Nicht ausdrücklich an den Samtgemeinderat gerichtete Anregungen oder Beschwerden erledigt die zuständige Stelle. Der Samtgemeindebürgermeister entscheidet über die Unterrichtung des Samtgemeinderates.

§ 12 Samtgemeindeumlage

Abweichend von § 111 Abs. 3 Satz 1 NKomVG wird die Samtgemeindeumlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden und nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage festgesetzt.

§ 13 Bekanntmachungen

(1)  Satzungen und Verordnungen werden im amtlichen Verkündungsblatt „Amtsblatt für den Landkreis Gifhorn“ bekanntgemacht.

(2)  Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie im Rathaus der Samtgemeinde Wesendorf während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. In der Satzung oder Verordnung wird der Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei Veröffentlichung der Satzung oder Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen.

(3)  Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Samtgemeinderates und seiner Ausschüsse werden im Aushangkasten der Samtgemeinde „Am Rathaus, Alte Heerstraße 20“, in Wesendorf bekanntgemacht.

(4)  Bekanntmachungen nach Abs. 3 werden den Mitgliedsgemeinden nachrichtlich zur Veröffentlichung in ihren Aushangkästen zugeleitet.

(5)  Sonstige Bekanntmachungen werden in dem in jeder Mitgliedsgemeinde befindlichen Aushangkasten der Samtgemeinde veröffentlicht. Die Dauer des Aushanges beträgt eine Woche, soweit nicht gesetzlich eine andere Frist bestimmt ist.

Die Aushangkästen befinden sich in den Gemeinden

Groß Oesingen:          Am Gemeindebüro, Am Fuhrenkamp 1/Ecke Mühlenstraße

Schönewörde:            Sportzentrum, Schützenstraße 1

Ummern:                    Dorfstraße 30

Wagenhoff:                 Hauptstraße 21

Wahrenholz:               Bürgerhaus, An der Sägemühle 1

Wesendorf:                 Am Rathaus, Alte Heerstraße 20

§ 14 Beteiligung der Mitgliedsgemeinden

Zwischen der Samtgemeindeverwaltung und den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden finden zur gegenseitigen Abstimmung Dienstbesprechungen statt.

§ 15 Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Hauptsatzung oder in sonstigen Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen der Samtgemeinde in männlicher Form bezeichnet sind, werden im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Krafft.

Wesendorf, den 18. Januar 2012

Penshorn

Samtgemeindebürgermeister

Hauptsatzung - Dritte Änderung

Aufgrund der §§ 10, 11 und 99 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 in der jeweils aktuell gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 05. Juli 2022 folgende 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Samtgemeinde Wesendorf beschlossen:

§ 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

§ 13 Verkündungen, Bekanntmachungen und öffentliche Zustellungen

(6) Ortsübliche Bekanntmachungen, sonstige Bekanntmachungen, Bekanntmachungen auf Grund besonderer Rechtsvorschriften sowie Verkündungen und Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, in dem in jeder Mitgliedsgemeinde befindlichen Aushangkasten der Samtgemeinde veröffentlicht. Die Dauer des Aushanges beträgt eine Woche, soweit nicht gesetzlich eine andere Frist bestimmt ist.

Die Aushangkästen befinden sich in den Gemeinden

Groß Oesingen:        Am Gemeindebüro, Am Fuhrenkamp 1/Ecke Mühlenstraße

Schönewörde:         Sportzentrum, Schützenstraße 9

Ummern:                Am Gemeindezentrum, Dorfstraße 21

Wagenhoff:             Hauptstraße 21

Wahrenholz:            Hauptstraße 47

Wesendorf:             Am Rathaus, Alte Heerstraße 20

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Bekanntgabe in Kraft.

Wesendorf, den 05. Juli 2022

Rolf-Dieter Schulze

Samtgemeindebürgermeister

 

Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten

Aufgrund der §§ 5 a und 6 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 10. 12. 2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Rechtsstellung

Vom Rat der Samtgemeinde Wesendorf wird eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte berufen.

§ 2

Aufgaben, Befugnisse, Beteiligungsrechte

Der Gleichstellungsbeauftragten werden die in § 5 a Abs. 3 bis 8 NGO formulierten Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte übertragen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Wesendorf, den 10. 12. 2007

Samtgemeinde Wesendorf

Penshorn

Samtgemeindebürgermeister

 

Satzung der Samtgemeinde Wesendorf über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 02.05.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten - im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten - im eigenen Wirkungskreis der Samtgemeinde werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen - im nachfolgenden Kosten - erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.

(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Ent­scheidung zurückgenommen wird.

(3) Die Erhebung der Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2

Kostentarif

Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des § 6 nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3

Gebühren

(1) Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle Euro abgerundet festzusetzen.

(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.

(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit

a) ganz oder teilweise abgelehnt,

b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.

(5) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.

§ 4

Rechtsbehelfsgebühren

(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach Nr. 24 des Kostentarifs.

(2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die sich aus Absatz 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v.H.

(3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

§ 5

Gebührenbefreiungen

(1) Gebühren werden nicht erhoben für

1. mündliche Auskünfte,

2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Arbeits- und Dienstleistungssachen,

b) Besuch von Schulen,

c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstüt-

zungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,

d) Nachweise der Bedürftigkeit,

3. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Ver-waltungskosten betreffen,

4. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,

5. Verwaltungstätigkeiten, zu denen

a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist,

b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken i. S. des § 54 der Abgabenordnung Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet.

§ 6

Auslagen

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,-- Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:

  1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für

die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Behörde zugestellt, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben.

2.    Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

3.    Zeugen- und Sachverständigengebühren,

4.    bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,

5.    Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,

6.    Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,

7.    Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif

vorgesehenen Sätzen.

(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,-- Euro übersteigen.

§ 7

Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat.

(2) Kostenschuldner nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

(3) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 8

Entstehung der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 9

Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2) Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

§ 10

Anwendung des Niedersächsischen

Verwaltungskostengesetzes

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Abs. 4 NKAG die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2013 in Kraft.

Wesendorf, den 03.05.2013

Penshorn                                          

Samtgemeindebürgermeister                                     

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2)

der Samtgemeinde Wesendorf vom 01.06.2013

Gebühren (§ 3 der Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge für Auslagen (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 der Verwaltungskostensatzung)

Lfd.Nr.  

Gegenstand

Gebühr/

Pauschbetrag

Euro

1.

Durchschriften und andere Vervielfältigungen

1.1

Durchschriften je angefangene Seite

0,20

1.2

andere Vervielfältigungen

- mit Kopier- oder ähnlichen Geräten

(schwarz-weiß)

1.2.1

bis zum Format DIN A 4 (je Seite)

1 Kopie

0,40

1.2.2

2 bis 10 Kopien

0,35

1.2.3

11 bis 50 Kopien

0,25

1.2.4

jede weitere Kopie

0,20

1.3

im Format DIN A 3 (je Seite)

das Doppelte der Gebühren zu 1.2.1

1.4

Kartengroßdrucke (Plotter)

DIN A 3 (schwarz-weiß)

3,00

DIN A 2 (schwarz-weiß)

4,50

DIN A 1 (schwarz-weiß)

7,50

DIN A 0 (schwarz-weiß)

10,00

DIN A 3 (farbig)

3,50

DIN A 2 (farbig)

5,50

DIN A 1 (farbig)

9,00

DIN A 0 (farbig)

12,00

2.

Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise

2.1

Beglaubigungen von Unterschriften

5,00

2.2

Beglaubigungen von

Vervielfältigungen jeder Art (Fotokopien usw.) je Seite

2.2.1

der Erstausfertigung

5,00

2.2.2

der Durchschrift

3,00

2.3

Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland

6,00 – 25,00

Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Jugendamtsurkunden die nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz - SGB VIII ausgestellt worden sind.

2.4

Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen (wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind)               

1,00 – 150,00

3.

Akteneinsicht, Auskünfte

3.1

Einsicht in Akten, Register, Karteien und dergleichen - ausgenommen nach § 68 Abs. 1 NBauO -, soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarifnummer keine Gebühren vorgesehen sind, für jeden Fall      

2,50

3.2

Auskünfte aus Akten, Register, Karteien und dergleichen

3.2.1

wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann

3,00

Lfd.Nr.  

Gegenstand

Gebühr/

Pauschbetrag

Euro

3.2.2

wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind

25,00

3.2.3

Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an interessierte Gesellschaften o.ä

3.2.3.1

Grundgebühr

10,00

3.2.3.2

zuzügl. je angefangene Seite

2,00

3.3

Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht

3.3.1

Auskünfte deren Bearbeitung weniger als eine Stunde erfordern

12,00 – 30,00

3.3.2

Auskünfte deren Bearbeitung mehr als eine Stunde erfordern

12,00 – 30,00

Für Auskünfte, um die aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifangelegenheit ersucht wird, werden Gebühren nicht erhoben.

4.

Abgabe von Druckstücken (Ortssatzungen, Abgaben-

satzungen, Plänen, Tarifen, Straßen- und Stimm-

bezirksverzeichnissen und dergleichen)

4.1

für jede angefangene Seite

0,25

4.2

jedoch mind.

3,00

5.

Aufnahme von Verhandlungen

Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird (die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen) je angefangene Seite

10,00 – 24,00

6.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist

5,00 – 520,00

7.

Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, für jede angefangene halbe Stunde

12,00 – 30,00

8.

Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen

8.1

bis zu 5.000,-- Euro des Bürgschaftsbetrages      

15,00

8.2

für jede weiteren angefangenen 5.000,-- Euro

10,00

9.

Vermögensverwaltung

9.1

Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstigen Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten

9.1.1

bis zu 5.000,-- Euro des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts oder des betroffenen Teilbetrages

20,00

9.1.2

für jede weiteren angefangenen 5.000,-- Euro

10,00

9.2

Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfand-rechten Dritter   

9.2.1

bis zu 5.000,-- Euro des Nominalbetrages des vor-tretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts

20,00

9.2.2

für jede weiteren angefangenen 5.000,-- Euro

10,00

Lfd.Nr.  

Gegenstand

Gebühr/

Pauschbetrag

Euro

9.3

Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen für Rechte, die nicht unter die Tarifnummern 9.1 und 9.2 fallen

75,00

9.4

Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (Negativzeugnis) nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB

35,00

10.

Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr

3,00

11.

Zweitausfertigung von Steuer- oder sonstigen Quittungen

3,00

12.

Ersatzstücke für verlorengegangene Hundesteuermarken

2,00

13.

Bescheinigung über öffentliche Aufgaben früherer Jahre, für jedes Jahr

3,50

14.

Feststellung aus Konten und Akten je angefangene halbe Arbeitsstunde

12,00 – 30,00

15.

Nachforschungen nach dem Verbleib einer Überweisung

6,50

Anmerkung:

1. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger nicht gutgeschrieben bzw. nicht an ihn ausgezahlt worden ist.

2. Der Betrag, der von der Samtgemeindekasse für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühre nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslage zu erheben

16.

Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen

Ausschreibungen nach Maßgabe der Tarifnummer 1

17.

Abgabe von Bauleitplänen nach Maßgabe der Tarifnummer 1

18.

Abgabe von Ortsplänen nach Maßgabe der Tarifnummer 1

19.

Genehmigungen und Überwachungen von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmern an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung einschl. Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle

12,00 – 30,00

20.

Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für

20.1

Büroarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde

12,00 – 30,00

20.2

Außenarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde einschl. Anmarschweg von der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle

12,00 – 30,00

21.

Ausnahmen nach § 24 Abs. 7 des Niedersächsischen

Straßengesetzes

10,00 – 200,00

22.

Archiv

22.1

Für familiengeschichtliche Auskünfte wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt je angefangene halbe Arbeitsstunde

12,00 – 30,00

22.2

Schriftl. Auskunft aus Urkunden und alten Akten je Seite

3,00

22.2.1

für jede weitere Ausfertigung, wenn sie im gleichen Arbeitsgang gefertigt wird

1,00

Lfd.Nr.  

Gegenstand

Gebühr/

Pauschbetrag

Euro

Daneben kann die Gebühr nach der Tarifnummer 22.1 erhoben werden

22.3

Benutzung des Archivs

22.3.1

Für einen Tag

10,00

22.3.2

Für eine Woche

25,00

22.3.3

Für längere Zeit bis zu

100,00

Anmerkung zu 22.1 bis 22.3:

Für die Benutzung und Auskunftserteilung zu wissenschaftlichen und heimatkundlichen Zwecken sowie bei Durchführung von Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, sind lediglich die baren Auslagen zu erstatten.

23.

Rechtsbehelfe

Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit

nicht § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungskostensatzung

anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt

oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene

Verwaltungstätigkeit aber aufgrund unrichtiger oder un-

vollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt

worden ist, einschl. der Entscheidungen über Wider-sprüche Dritter

25,00 – 750,00

Unter Berücksichtigung der nach § 3 Abs. 1 der Satzung maßgebenden Gesichtspunkte werden nachstehende Gebühren bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe festgesetzt:

23.1

Rechtsbehelfe gegen Veranlagung zu Ausgaben

23.1.1

Forderung bis 2.500,-- Euro:

3 % der strittigen Forderung, mindestens jedoch

25,00

23.1.2

Forderungen von über 2.500,-- Euro bis zu 5.000,-- Euro: Gebühr nach Ziffer 23.01.1

zusätzlich 2 % des 2.500,-- Euro übersteigenden Betrages

23.1.3

Forderung von über 5.000,-- Euro:

Gebühr nach Ziffer 23.01.2

zusätzlich 1 % des 5.000,-- Euro übersteigenden Betrages

Die Gebühren werden jeweils auf volle Euro nach unten abgerundet.

23.2

Rechtsbehelfe gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen

23.2.1

Grundsätzlich                                                

25,--

23.2.2

Bei erheblichem Verwaltungsaufwand                    

52,--

Bauwesen

Friedhofssatzung der Samtgemeinde Wesendorf

Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und des § 7 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10.08.1938 jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 28.03.2019 nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Bestattungsorte

§ 4 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

§ 7 a - Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

§ 7 b - Verfahren über eine einheitliche Stelle

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeines

§ 9 - Särge und Urnen

§ 10 - Ausheben der Gräber

§ 11 - Ruhefrist

§ 12 - Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeines

§ 14 - Reihengrabstätten

§ 15 - Erbgrabstätten

§ 16 - Urnengrabstätten

§ 17 - Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 19 – Zustimmungserfordernis

§ 19 a – Verwendung von Natursteinen

§ 20 - Anlieferung

§ 21 - Standsicherheit der Grabmale

§ 22 - Unterhaltung

§ 23 - Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 - Herrichtung und Unterhaltung

§ 25 - Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26 - Benutzung der Leichhalle

§ 27- Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 - Alte Rechte

§ 29 - Haftung

§ 30 - Gebühren

§ 31 - Ordnungswidrigkeiten

§ 32 – Inkrafttreten

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Samtgemeinde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a)    Friedhöfe in Groß Oesingen, Mahrenholz und Zahrenholz

b)    Friedhof in Schönewörde

c)    Friedhöfe in Ummern und Pollhöfen

d)    Friedhof in Wagenhoff

e)    Friedhöfe in Teichgut und Weißes Moor und Friedhofskapelle in Wahrenholz

f)     Friedhöfe in Wesendorf und Westerholz

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Samtgemeinde Wesendorf.

(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Wesendorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.

§ 3

Bestattungsorte

(1) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Ortes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a)    ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b)    Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.

(2) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Samtgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Samtgemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Samtgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a)    die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Samtgemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b)    Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben

c)    an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d)    ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren

e)    Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f)     Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie Abraum und Abfälle zu entsorgen, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind,

g)    den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

h)   zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i)     Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

(4) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Samtgemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a)    in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b)    selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c)    eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch die Samtgemeinde.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens am 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. Die Samtgemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Samtgemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Samtgemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs.1 – 3; Abs.5 Satz 2 und Abs. 7 finden keine Anwendung.

§ 7 a

Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

(1) Hat die Samtgemeinde über einen Antrag zur Ausübung eines Gewerbes nach §7 Abs. 1 nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

§ 7 b

Verfahren über eine einheitliche Stelle

(1) Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung können über eine einheitliche Stelle (Einheitlicher Ansprechpartner) nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

III.

Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Samtgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Sie ist eigenhändig vom Gebührenschuldner und vom Bestattungsunternehmen zu unterschreiben.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Samtgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 8. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 1 Monat nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 9

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Naturtextilien bestehen. Auch Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Samtgemeinde ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Samtgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten der Samtgemeinde durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 11

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt:

a)    für Reihengräber 30 Jahre

b)    für Urnengräber 30 Jahre

c)    für Kindergräber 30 Jahre

d)    für Erbgräber 30 Jahre

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 3 vorzulegen. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden

(5) Alle Umbettungen werden von der Samtgemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV.

Grabstätten

§ 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)    Reihengrabstätten,

b)    Erbgrabstätten,

c)    Urnenreihengrabstätten

d)    Rasenreihengrabstätten

e)    Rasenurnenreihengrabstätten

f)     Anonyme Reihengrabstätten

g)    Anonyme Urnenreihengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.


§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a)    Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Größe von 1,80 m x 1,00 m für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b)    Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Größe von 2,20 m x 1,30 m für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr,

c)    Rasenreihengrabfelder mit Kennzeichnung der Grabstätte durch einheitliches Denkmal,

d)    Anonyme Reihengrabfelder ohne Kennzeichnung der Grabstätte durch einheitliches Denkmal.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahre zu bestatten. Möglich ist auch die Bestattung einer Urne zu einem Reihengrab.

§ 15

Erbgrabstätten

(1) Erbgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die fortlaufend weiter belegt werden. Nutzungsrechte an Erbgrabstätten vor Eintritt des Todes können erworben werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erbgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a)    auf den überlebenden Ehegatten,

b)    auf die Kinder,

c)    auf die Stiefkinder,

d)    auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e)    auf die Eltern,

f)     auf die vollblütigen Geschwister,

g)    auf die Stiefgeschwister

h)   auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)    Urnenreihengrabstätten,

b)    Erbgrabstätten,

c)    Reihengrabstätten

d)    Rasenurnenreihengrabstätten

e)    Anonymen Urnenreihengrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden.

(3) Rasenurnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Grabstätte ist durch ein einheitliches Denkmal gekennzeichnet. In einer Rasenurnenreihengrabstätte kann nur eine Asche bestattet werden.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für die Erbgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Samtgemeinde.


V.

Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.

(3) Als Grabmal im Sinne dieser Satzung gelten auch Grababdeckungen (Grabplatten).

(4) Für Grabmale dürfen schwervergängliche Materialien, insbesondere Kunststein oder Kunststoff nicht verwendet werden.

(5) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht aufgestellt werden ais Beton, Glas, Emaile, Holz, Gold, Silber und anderen Metallen.

(6) Die Anbringung eines Lichtbildes auf dem Grabmal ist zulässig, wenn das Lichtbild die Größe von 11 cm x 16 cm nicht überschreitet.

(7) Für Steineinfassungen von Grabstätten auf Grabstätten, die nach dem 01.01.2005 angelegt werden, sind folgende Abmessungen zulässig:

a)    Reihengrabstätte bis 10 Jahre, 0,60 m x 1,65 m

b)    Reihengrabstätte über 10 Jahre, 0,80 m x 2,00 m

c)    Erbgrabstätten (2-stellig), 2,50 m x 2,50 m inklusive Grabstein

d)    Urnengrabstätten, 1,00 m x 1,00 m.

Bei allen Grabstätten, deren Maße hier nicht genannt sind, ist – wegen der möglichen Abmessungen – die Zulässigkeit der Einfassung von der notwendigen Einzelfallprüfung durch die Samtgemeinde abhängig.

(8) Für Grabeinfassungen sind nur Natursteine und kleinwüchsige Pflanzen zugelassen. Die Höhe von Einfassungen aus Naturstein darf nach Einbau die maximale Höhe von 10 cm nicht überschreiten. Die Mindeststärke beträgt 5 cm. Andere Einfassungsformen bedürfen im Einzelfall der Genehmigung.

(10) Verboten ist das Pflanzen von großwüchsigen Bäumen und Sträuchern außerhalb

  der Grabflächen.

(11) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er

        Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 9 und auch sonstige bauliche

       Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

(12) Bei Bestattungen in Form von Rasenreihen- oder Rasenurnenreihengrabstätten sind

        folgende Kriterien maßgeblich:

a)    Die Grabstätten werden mit Kopfsteinen in der Größe von 60 x 40 x 6 cm belegt.

b)    Die Grabplatte enthält Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen.

c)    Die Grabstätten liegen in einer geschlossenen Vegetationsdecke.

d)    Für die Dauer der Ruhezeit wird die Pflege dieser Grabstätten durch die Samtgemeinde gewährleistet.

e)    Bepflanzungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

f)     Die Angehörigen sind verpflichtet, die Leistungen der Verwaltung zu akzeptieren.

(13) Bei anonymen Reihen- oder Urnenreihengrabstätten sind folgende Kriterien maß-

       geblich:

a)    Die Grabstätten liegen in einer geschlossenen Vegetationsdecke.

b)    Für die Dauer der Ruhezeit wird die Pflege dieser Grabstätten durch die Samtgemeinde gewährleistet.

c)    Bepflanzungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

d)    Die Angehörigen sind verpflichtet, die Leistungen der Verwaltung zu akzeptieren.

§ 19

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Zustimmung soll vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale unter Beachtung von §19a eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Symbole sowie der Fundamentierung und der Vordruck laut §19a Abs. 5.

(3) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 19a Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen der Samtgemeinde nur verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird oder ein Nachweis nach Abs. 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Abs. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Abs. 1 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

1. Fair Stone

2. IGEP

3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN

4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Leichenwesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle

1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Überein-kommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,

2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,

3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt.

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist der als Anlage beigefügte Vordruck „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 20

Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Samtgemeinde der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Samtgemeinde überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Samtgemeinde bestimmen.

§ 21

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Für die Planung, Ausführung, Abnahmeprüfung und die jährliche Standsicherheitskontrolle der Grabmale gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der Fassung von Februar 2019.

(3) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Samtgemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(4) Der Bodenaushub, der bei der Fundamentierung anfällt, darf nicht auf dem Friedhofsgelände gelagert werden.

§ 22

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Samtgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände einen Monat aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Samtgemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Samtgemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Samtgemeinde berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Samtgemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger bauliche Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Samtgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Samtgemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,20 m nicht überschreiten.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. Die Samtgemeinde  kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege in Ausnahmefällen übernehmen.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Samtgemeinde.

(7) Die Samtgemeinde kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Samtgemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Samtgemeinde

a)    die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie

b)    Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Samtgemeinde den Grabschmuck entfernen.

VII.

Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Samtgemeinde und in Begleitung eines Berechtigten betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.


§ 27

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde.

VIII.

Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Samtgemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 29

Haftung

(1) Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Samtgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

Wer entgegen dieser Satzung ordnungswidrig handelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung außer Kraft.

Wesendorf, den 28.03.2019

Weber

Samtgemeindebürgermeister

ANLAGE zu § 19a der Satzung

Zutreffendes

bitte ankreuzen

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,

nämlich: .......................................................................................................

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder

Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:

2.1 Fair Stone

2.2 IGEP

2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN

2.4 Xertifix

oder

Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,

nämlich: .......................................................................................................

Die erklärende Stelle

- verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,

- ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,

- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,

- dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofs zur Verfügung.

______________________ _____________ ___________________________ 

 

Gebührenstatzung zur Friedhofssatzung der Samtgemeinde Wesendorf

Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sowie der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) – jeweils in der zurzeit gültigen Fassung – wird die sich auf § 30 der Friedhofssatzung stützende Gebührensatzung vom 19. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 29.03.2012 nach dem Beschluss des Rates der Samtgemeinde Wesen­dorf vom  28.03.2019 nachstehende Gebührensatzung erlassen:

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühren

Gebühren werden erhoben:

  1. Für ein Reihengrab

      a) eines Erwachsenen (30 Jahre)

586,00 €

      b) eines Kindes(30 Jahre)

569,00 €

  1. Für ein Urnengrab

562,00 €

  1. Für Erbgräber

    a) mit zwei Grabstellen

690,00 €

    b) für drei Grabstellen

753,00 €

    c) für vier Grabstellen

816,00 €

    d) für sechs Grabstellen

945,00 €

    e) für acht Grabstellen

1.060,00 €

  1. Für jede Verlängerung des Rechtes an Erb- oder Urnengräbern (es kann nur die Gesamtanlage verlängert werden) werden pro Jahr 1/30 der Gebühr aus Nr. 2 od. Nr. 3 erhoben
  2. Totengräber für das Ausheben und Schließen des Grabes, ohne Auflegen der Kränze
 

      a) bei Reihengräbern

538,00 €

      b) bei Erbgräbern                                          

538,00 €

      c) bei Gräbern für Kinder unter 10 Jahren    

322,00 €

      d) bei Urnengräbern                                      

161,00 €

  1. Für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier

       a) Wesendorf

           Schönewörde

           Groß Oesingen

           Wahrenholz

356,00 €

      b) Westerholz

           Ummern

          Wagenhoff

          Teichgut

          Weißes Moor

          Mahrenholz

201,00 €

  1. Für die Benutzung der Leichenhalle je aufgebahrte Leiche pro Tag  

23,00 €

  1. Gebühr für eine Urkunde über den Erwerb oder die Umschreibung

      eines Nutzungsrechtes

16,00 €

  1. Für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und laufend jährliche

Kontrolle

      a) Reihengräber

34,00 €

      b) Kindergräber (einschl. Urnengräber)

34,00 €

      c) Erbgräber  

34,00 €

      d) Auflegen eines zusätzlichen Kopfsteines

16,00 €

10. Anonyme Bestattung unter grünem Rasen

      a) Urnenreihengrabstätte

          Erwerb      539,00 Euro

          Pflege       244,04 Euro

783,04 €

      b) Reihengrabstätte

          Erwerb      586,00 Euro

          Pflege       797,19 Euro

1.383,19 €

11. Bestattung unter grünem Rasen mit Auflegen eines Kopfsteines

       a) Rasenurnenreihengrabstätte

           Erwerb      539,00 Euro

           Pflege       244,04 Euro

783,04 €

       b) Rasenreihengrabstätte

           Erwerb      586,00 Euro

           Pflege       797,19 Euro

1.383,19 €

12. Grabeinebnung einschließlich der Entsorgung der Grabsteine

      und Umrandungen

     entfallen vollständig auf den NU-Berechtigten

13. Umbetten innerhalb des Friedhofes    

Für das Ausheben der neuen Gruft siehe Punkt 6

Die Kosten für das Ausbetten sind durch den Nutzungsberechtigten nach Aufwand zu erstatten.

14. Ausbettung zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof 

Die Kosten für das Ausbetten sind durch den Nutzungsberechtigten nach Aufwand zu erstatten.

15. Ausbettung einer Urne zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof

Die Kosten für das Ausbetten sind durch den Nutzungsberechtigten nach Aufwand zu erstatten.

16. Zuschläge zu den Grabstättengebühren zu den unter 3.) genannten Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechtes vor Eintritt des Todesfalles je Grabstelle ein Zuschlag von 50 v.H.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zu­stellung des Bescheides zu zahlen.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 5

Befreiung und Ermäßigung von Gebühren

Bei Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben.

§ 6

Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestat­tungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

§ 7

Rechtsmittel

(1) Gegen eine Gebührenfestsetzung kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

(3) Die Klage ist schriftlich oder in elektronischer Form mit Hilfe der erforderlichen Software des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches einzureichen; sie ha­t keine aufschiebende Wirkung.

§ 8

Schlussbestimmungen

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Im gleichen Zuge tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung vom 19.12.2005 außer Kraft

Wesendorf, den 28.03.2019

Weber                        

Samtgemeindebürgermeister 

Ordnungs- und Schulwesen

Feuerwehren

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Wesendorf

Aufgrund des § 10 Nds. Kommunalverfassungsgesetz  - NKomVG -  vom 17. Dez. 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12. 12. 2012 (Nds. GVBl. S. 589), und der §§ 1 und 2 des Nds. Brandschutzgesetzes  - NBrandSchG -   vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 25.03.2013 die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Wesendorf beschlossen.

§ 1

Organisation und Aufgaben

Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Samtgemeinde Wesendorf. Sie besteht aus den zur Sicherstellung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes und der Hilfeleistung in den Mitgliedsgemeinden Groß Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wahrenholz und Wesendorf und dem Ortsteil Pollhöfen der Mitgliedsgemeinde Ummern, dem Ortsteil Betzhorn der Mitgliedsgemeinde Wahrenholz und dem Ortsteil Westerholz der Mitgliedsgemeinde Wesendorf unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die der Samtgemeinde Wesendorf nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.

§ 2

Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Wesendorf wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 NBrandSchG). Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde Wesendorf erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten. Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder den Stellvertretenden Gemeindebrandmeister.

§ 3

Leitung der Ortsfeuerwehr

Die Ortsfeuerwehr (§ 20 Abs. 1 NBrandSchG) wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten. Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeister.


§ 4

Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten

Der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister obliegt es, aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen und Führer und stellvertretenden Führerinnen und Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp (vgl. § 2 Feuerwehrordnung  - FwVO -) zu bestellen oder abzuberufen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister ist über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.

§ 5

Gemeindekommando

(1)  Das Gemeindekommando unterstützt die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister. Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben:

a)         Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Samtgemeinde und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,

b)         Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,

c)         Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Samtgemeinde (Produkt Brandschutz/technische Hilfeleistungen),

d)         Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,

e)         Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwillige Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,

f)          Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen,

g)         Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen.

(2)  Das Gemeindekommando besteht aus:

a)         der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder Leiter sowie

b)         der Stellvertretenden Gemeindebrandmeisterin oder dem Stellvertretenden Gemeindebrandmeister,

c)         den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern und

d)         Gemeindejugendfeuerwehrwart

als stimmberechtigte Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes.

e)         Den Stellv.OrtsBM, dem Gemeindesicherheitsbeauftragten, dem Gemeindeausbildungsleiter, dem Musikzugführer als Beisitzerin oder Beisitzer mit beratender Funktion.

(3)  Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr weitere Personen zur Beratungen ohne ‚Stimmrecht hinzuziehen.

(4)  Das Gemeindekommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Das Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn dies die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister, der Samtgemeindeausschuss oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.

(5)  Das Gemeindekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(6)  Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.

(7)  Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist ein Protokoll zu fertigen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister beauftragt ein Mitglied des Gemeindekommandos mit der Protokollführung. Das Protokoll ist von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister gemeinsam mit der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Samtgemeinde zuzuleiten.

§ 6

Ortskommando

(1)  Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Buchst. a), b), d), e), f) und g) aufgeführten Aufgaben. Darüber hinaus entscheidet das Ortskommando unter Beachtung der Vorschriften der FwVO über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 18).

(2)  Das Ortskommando besteht aus

a)         der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter sowie

b)         der Stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem Stellvertretenden Ortsbrandmeister,

c)         den Führerinnen und Führern der taktischen Feuerwehreinheiten (§ 4) und

d)         der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart

als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes.

(3)  Das Ortskommando kann weitere aktive Mitglieder für die Dauer von drei Jahren in das Kommando berufen. Der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister ist es unbenommen, aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr weitere Personen zu Beratungen ohne Stimmrecht hinzuziehen.

(4)  Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn dies die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ortskommandos unter Angabe des Grundes verlangen.  Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können an den Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(5)  Über jede Sitzung des Ortskommandos ist ein Protokoll zu fertigen. Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister beauftragt ein Mitglied des Ortskommandos mit der Protokollführung. Das Protokoll ist von der Ortsbrandmeisterin oder vom Ortsbrandmeister gemeinsam mit der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde zuzuleiten.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, soweit nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister, das Gemeindekommando, die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind. Insbesondere obliegen ihr

a)         die Entgegennahme des Jahresberichts (Tätigkeitsbericht),

b)         die Entgegennahme des Berichts über die Dienstbeteiligung,

c)         die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.

(2)  Die Mitgliederversammlung wird auf der Ortsebene von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister, der Samtgemeindeausschuss oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben.  An der Mitgliederversammlung soll jedes aktive Mitglied der Ortsfeuerwehr teilnehmen. Andere Mitglieder können teilnehmen.


(3)  Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister gleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)  Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). Andere Mitglieder haben beratende Stimme.

(5)  Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.

(6)  Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister beauftragt ein aktives Mitglied mit der Protokollführung. Das Protokoll ist von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister gemeinsam mit der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde zuzuleiten.

§ 8

Verfahren bei Vorschlägen

(1)  Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird schriftlich abgestimmt. Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit des beschlussfähigen zuständigen Gremiums erhält.

(2)  Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine  zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.

(3)  Über den dem Rat der Samtgemeinde gemäß § 20 Abs. 4 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeinde-brandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen oder Ortsbrandmeister sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für den Vorschlag erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tag erneute Abstimmungen durchgeführt werden.


§ 9

Aktive Mitglieder

(1)  Für den Einsatzdienst können geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr werden, die für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet sind und das 16 Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben. Einer Ortswehr kann auch angehören, wer für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht, ansonsten auch einer Ortswehr einer anderen Gemeinde angehört (Doppelmitgliedschaft). Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2)  Aufnahmegesuche sind von Bewerberinnen und Bewerbern an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr oder im Falle der Doppelmitgliedschaft an die Ortsfeuerwehr zu richten, für deren Einsätze sie regelmäßig zur Verfügung stehen. Die Samtgemeinde kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern; die Kosten trägt die Samtgemeinde.

(3)  Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Samtgemeinde über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Samtgemeinde darauf nicht generell verzichtet hat.

(4)  Aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter auf eine Probedienstzeit von einem Jahr verpflichtet (siehe zusätzlich §7 FwVO). Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr waren, ist § 10 FwVO zu beachten.

(5)  Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die endgültige Aufnahme als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann. Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:

     „Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwillige

      Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“

(6)  Die Zugehörigkeit einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei aktiven Mitgliedern nach ihrem Wohnsitz. In Einzelfällen kann das Gemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.

§ 10

Mitglieder der Altersabteilung

(1)  Aktive Mitglieder sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(2)  Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können.

(3)  Mitglieder der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.

§ 11

Mitglieder der Kinder- und Jugendabteilung

(1)  In den Ortsfeuerwehren Groß Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wahrenholz, Betzhorn, Wesendorf und Westerholz sind zur Nachwuchsgewinnung Jugendabteilungen eingerichtet, die sich in Kinder- und Jugendfeuerwehren gliedern.

(2)  Mitglied der Kinderfeuerwehr kann sein, wer das 6. Lebensjahr, aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied der Jugendfeuerwehr kann sein, wer das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

(3)  Darüber hinaus können Mitglieder, die die allgemeine Jugendarbeit fördern oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in § 18 Abs. 2 genannte Altersgrenze tätig werden.

(4)  Über die Aufnahme in die Kinder- und Jugendabteilung entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Jugendabteilung.

§ 12

Musiktreibende Züge; Mitglieder der Abteilung „Feuerwehrmusik“

(1)  Ein Feuerwehrmusikzug ist bei der Ortsfeuerwehr Betzhorn aufgestellt.

(2)  Die Mitgliedschaft in der Abteilung „Feuerwehrmusik“ ist an besondere Voraussetzungen nicht gebunden. Mitglied können auch Bewerberinnen und Bewerber werden, die ihren Wohnsitz nicht in der Samtgemeinde Wesendorf haben. Die Mitglieder dieser Abteilung leisten keinen Einsatzdienst.  Aktive Mitglieder im Einsatzdienst können parallel in der Abteilung Feuerwehrmusik mitwirken.

(3)  Über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 13

Innere Organisation der Abteilungen

Die Organisation der einzelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes und/oder den jeweiligen Organisationsgrundsätzen der Samtgemeinde über die Organisation der Kinder- und Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Wesendorf.


§ 14

Ehrenmitglieder

Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Samtgemeinde und der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters durch die Mitglieder-versammlung zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden. Die Ehrungsrichtline der Samtgemeinde Wesendorf ist zu beachten

§ 15

Fördernde Mitglieder

Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 16

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. Aktive Mitglieder, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch das Ortskommando befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als aktives Mitglied.

(2)  Die Mitglieder der Altersabteilung nehmen – unbeschadet der ihnen gemäß § 323 c Strafgesetzbuch obliegenden  allgemeinen Hilfeleistungspflicht – nicht an dem angeordneten feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatzdienst teil.  Eine Ausnahme bildet der § 12 Abs.6 Niedersächsisches Brandschutzgesetz.

(3)  Die Mitglieder in der Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendabteilung gegebenen Anordnungen zu befolgen.

(4)  Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.

(5)  Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren“ zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden, über die Ortsfeuerwehr der Samtgemeinde zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.

(6)  Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.

§ 17

Verleihung von Dienstgraden

(1)  Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften  der FwVO an aktive Mitglieder verliehen werden.

(2)  Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad „Erste Hauptfeuerwehrfrau/ Erster Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters. Verleihungen ab Dienstgrad „Löschmeisterin/Löschmeister“ vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Vorschlag des Ortskommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Gemeindekommandos.

§ 18

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die aktive Mitgliedschaft endet durch:

a)         Austritt,

b)         Geschäftsunfähigkeit,

c)         Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr,

d)         Ausschluss.

 

e)         Aufgabe des Wohnsitzes in der SG Wesendorf

(2)  Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendabteilung darüber hinaus

a)         mit der Auflösung der Jugendabteilung,

b)         mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(3)  Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann zu jedem Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.

(4)  Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit ist der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der oder des Betroffenen durch die Samtgemeinde schriftlich mitzuteilen.

(5)  Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied

a)    wiederholt schuldhaft seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt,

b)    wiederholt fachliche Anweisungen der Vorgesetzten nicht befolgt,

c)    die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,

d)    das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat,

e)    rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist.

(6)  Vor der Entscheidung des Ortskommandos über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist der oder dem Betroffenen und der Samtgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussverfügung wird von der Samtgemeinde erlassen.

(7)  Aktive Mitglieder oder Mitglieder der Jugendabteilung können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird, von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss vom Dienst suspendiert werden.

(8)  Das Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes (Absatz 1) hat die Ortsfeuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Samtgemeinde schriftlich anzuzeigen.

(9)  Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.

(10)       Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Absatz 9 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

§ 19

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Wesendorf vom 3. Juli 2003 außer Kraft.

Wesendorf, 25. März 2013

________________________                                                                      (L.S.)

Walter Penshorn

Samtgemeindebürgermeister

 

Satzung der Samtgemeinde Wesendorf über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2018 (Nds. GVBl. S. 22), in der zurzeit gültigen Fassung, des § 29 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) in der Fassung vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 297), in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetze (NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 121) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 01.11.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Allgemeines

Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren nach § 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr der Samtgemeinde Wesendorf wird durch die Feuerwehrsatzung vom 25.03.2013 festgelegt.

§ 2 – Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

(1)     Nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 – 4, 6 und 7 NBrandSchG werden Gebühren und Auslagen von    den Verpflichteten erhoben

  1. für Einsätze nach § 29 Absatz 1 NBrandSchG,

 

a)    die verursacht worden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Han-     deln oder

 

b)    bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere

 

       aa)    durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu            bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft-                   oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen                  höherer Gewalt, oder

 

       bb)    durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahr-               stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höhe-             rer Gewalt,

  1. für Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage verursacht wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat,
  2. für die Stellung einer Brandsicherheitswache (§ 26 NBrandSchG),

 

  1. für andere als die in § 29 Absatz 1 NBrandSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen und
  2. für freiwillige Einsätze und Leistungen.

Zu den freiwilligen Einsätzen und Leistungen nach Nr. 5 gehören insbesondere:

a)         Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden  oder gefährlichen Stoffen, 

b)         Einfangen von Tieren,

c)         Auspumpen von Räumen, z.B. Kellern,

d)         Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,

e)         Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen,

f)          Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen ect.,

g)         zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten,

h)         Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiteren technischen Geräten in anderen Fällen.

(2)     Gebühren für nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG unentgeltliche Einsätze werden bei einer           Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriegebiet für einge-   setzte Sonderlöschmittel oder Sondereinsatzmittel und ihre Entsorgung erhoben. Gleiches      gilt für die Entsorgung bei einer Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebe- trieb mit Schadstoffen belastetes Löschwasser. Sofern in den Fällen der Sätze 1 und 2 für   die Samtgemeinde Kosten Dritter anfallen, werden diese als Auslage erhoben.

(3)     Soweit für Einsätze und Leistungen nach Abs. 1 Kostenersatz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG zu leisten ist, werden diese neben der Gebühr als Auslage nach § 4 NKAG in Verbindung mit § 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) erhoben.

§ 3 – Gebührenschuldner/-in

(1)     Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner bestimmt sich bei Einsätzen, die durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat, nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG. Satz 1 gilt für Brandsicherheitswachen und Anlagenbetreiber gem. § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 NBrandSchG entsprechend. Im Übrigen bestimmt sich bei Einsätzen und Leistungen nach § 2 dieser Satzung die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner nach § 29 Abs. 4 Satz 2 NBrandSchG.

(2)     Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 4 - Gebührentarif und -höhe

(1)       Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

(2)       Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatzort bis zum Einrücken nach Einsatzende und nach Abschluss von Rüst- und Nachbereitungszeiten.

 

(3)       Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.

§ 5 - Entstehen der Gebührenpflicht und -schuld

(1)       Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte/ Verbrauchsmaterialien/ verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.

(2)       Die Gebührenschuld entsteht nach dem Ende der Leistung mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit Rückgabe der Geräte und Rüst- und Nachbereitungszeiten.

§ 6 - Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung

(1)       Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(2)       Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.

(3)       Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.

 

§ 7 – Inkrafttreten

(1)     Diese Satzung tritt am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie im Amtsblatt   des Landkreises Gifhorn verkündet wurde. Gleichzeitig tritt die Satzung der Samtgemein-    de Wesendorf über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehren     der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben            vom 31.10.2014 außer Kraft.

Wesendorf, den 01.11.2018

Weber

Samtgemeindebürgermeister

 

Anlage

Gebührentarif

 

 

 

 

Anlage gem. § 4 Abs. 1

der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 01.11.2018

Gebührentarif

Gebühren-ziffer

Gebührentatbestand

Bemessungs-grundlage

pro Stunde

zu erhebende

Gebühr

pro Stunde

1.

Personaleinsatz der freiwilligen Feuerwehr

1.1

Personaleinsatz

(je Mann/Frau u. Std.)

41,96 €

41,96 €

2.

Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal)

2.1

Mannschaftswagen (MTW)

226,11 €

169,58 €

2.2

Einsatzleitwagen (ELW)

221,37 €

166,02 €

2.3

Doppelkabine (DoKa)

594,71 €

446,03 €

2.4

Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)

340,09 €

255,06 €

2.5

Löschgruppenfahrzeug (LF)

416,44 €

312,33 €

2.6

Tanklöschfahrzeug (TLF)

551,57 €

413,67 €

2.7

Rüstwagen (RW)

355,56 €

266,67 €

2.8

Kommandowagen (Kdow)

151,37 €

113,52 €

 

6. Änderung - Satzung der Samtgemeinde Wesendorf über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

6. Änderungssatzung

zur

Satzung der Samtgemeinde Wesendorf über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111), in der zurzeit geltenden Fassung, des § 29 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) in der Fassung vom 18. Juli 2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 405), in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds.GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 20.06.2024 folgende 6. Änderungssatzung zur Satzung der Samtgemeinde Wesendorf über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben beschlossen.

§ 1

Der Gebührentarif nach § 4 Abs. 1 in der Fassung vom 21.09.2023 wird durch die Neufassung vom 20.06.2024 ersetzt.

§ 2

Die 6. Änderung der Satzung der Samtgemeinde Wesendorf über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben tritt am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie im Amtsblatt des Landkreises Gifhorn verkündet wurde.

 

 

Wesendorf, den 20.06.2024


Schulze

Samtgemeindebürgermeister

 

Anlage gem. § 4 Abs. 1

6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einsätze der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 20.06.2024

Gebührentarif

Gebührentarif

Gebührentatbestand

Kalkulierte Gebühr / pro Std.

zu erhebende

Gebühr / pro Std.*

1.

Personaleinsatz der freiwilligen Feuerwehr

1.1

Personaleinsatz

(pro Person u. Std.)

36,77 €

36,77 €

2.

Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal)

2.1

Mannschaftswagen (MTW)

274,46 €

205,85 €

2.2

Einsatzleitwagen (ELW)

199,92 €

149,94 €

2.3

Doppelkabine (DoKa)

237,10 €

177,83 €

2.4

Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)

530,44 €

397,83 €

2.5

Löschgruppenfahrzeug (LF)

479,81 €

359,86 €

2.6

Tanklöschfahrzeug (TLF)

685,69 €

514,27 €

2.7

Rüstwagen (RW)

814,95 €

611,21 €

2.8

Kommandowagen (Kdow)

109,90 €

82,43 €

* Laut Beschluss des Samtgemeinderates vom 31.10.2014 gilt, dass die sich aus der Kalkulation ergebenen Gebühren für den Bereich der einzelnen Fahrzeugtypen nicht zu 100 % erhoben werden, sondern nur zu 75 %. Die verbleibenden 25 % dienen der Wahrung des öffentlichen Interesses. 

 

Richtlinie über die Gewährung eines Zuschusses an Mitglieder des aktiven Feuerwehrdienstes für den Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnis zum Zwecke des Führens von Feuerwehreinsatzfahrzeuge der Samtgemeinde Wesendorf vom 12.12.2024

I. Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen

  1. Die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Wesendorf erstellt jährlich unter der Federführung des Gemeindebrandmeisters einen Bedarfsplan für die erforderliche Fahrerlaubnisausbildung. Hierbei ist bedarfsorientiert zu planen. Die Samtgemeinde Wesendorf beteiligt sich pro Jahr an mindestens 5 erfolgreiche Ausbildungen.

 

  1. Die Zuschussgewährung wird auf Antrag der Ortswehr an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Wesendorf gewährt, die

 

  • bereits mindestens ein Jahr in der Wehr als aktives Mitglied oder innerhalb der Jugendfeuerwehr tätig sind,

 

  • bereits das 21. Lebensjahr, aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben und

 

  • mindestens im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind.

Aktive Dienstzeiten in Freiwilligen Feuerwehren außerhalb der Samtgemeinde Wesendorf werden anerkannt.

3.   Das Vorliegen der in Nr. 2 genannten Voraussetzungen ist vom zuständigen Ortsbrand- 

      meister im Antrag zu bestätigen.

4.   Der Gemeindebrandmeister bestätigt, dass der Erwerb der Fahrerlaubnis für den aktiven  

      Dienst und somit für die Aufrechterhaltung des Brandschutzes erforderlich ist.

II. Höhe und Voraussetzungen einer Kostenbeteiligung

  1. Nach bestandener Prüfung übernimmt die Samtgemeinde die Kosten für die derzeit vorgegebenen Pflichtfahrten. Das sind 10 Sonderfahrten von jeweils 45 Minuten (5 Ortsfahrten, 2 Autobahnfahren und 3 Nachtfahrten) sowie für max. weitere 8 Übungsfahrstunden von jeweils 45 Minuten, die Grundgebühr und entstehenden Nebenkosten (Standardlehrmittel, Unterweisungs- und Vorstellungsgebühren zu den Prüfungen, ärztliche Untersuchungskosten, ggfs. Kosten der erforderlichen Erste-Hilfe-Bescheinigung, entstehende Gebühren beim Straßenverkehrsamt sowie anfallende TÜV-Gebühren; maximal jedoch 2.700,00 €.

 

  1. Die Bewerberin oder der Bewerber haben die vorgegebenen Pflichtstunden am theoretischen Unterricht mit dem erforderlichen Engagement zu absolvieren und nach erfolgreicher Vorprüfung durch die Fahrschule die Theorieprüfung  zu absolvieren.

 

  1. Mit der praktischen Ausbildung darf erst nach erfolgreicher theoretischer Prüfung begonnen werden.

 

  1. Die Fahrerlaubnis ist innerhalb von 8 Monaten nach deren Beantragung zu erlangen. In begründeten Fällen können verwaltungsseitig Ausnahmen zugelassen werden.   

 

  1. Die Zahlung der Zuwendung erfolgt nach erfolgreicher Fahrerlaubnisprüfung. Vor deren Auszahlung ist der Verwaltung eine Gesamtkostenabrechnung der Fahrschule über die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen sowie eine Fotokopie des Führerscheines  vorzulegen.

6.   Sofern die Prüfung endgültig nicht bestanden wird, zahlt die Samtgemeinde maximal

      1.000,00 € Kostenersatz für die entstandenen Aufwendungen.

III. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Regelung außer Kraft.

Wesendorf, den 12.12.2024

________________________

Rolf-Dieter Schulze

Samtgemeindebürgermeister

Kindergärten und Schule

Satzung über die Anspruchsfrist für die Aufnahme in einer Kindertagesstätte

Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 des Sozialgesetzbuches VIII in der Fassung vom 11. September 2012  (BGBl. Seite  2022) in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes vom 7. Februar 2002, zuletzt geändert durch Art. 1 Änderungsgesetz vom 7. November 2012 (Nds. GVBl. S. 417) sowie gemäß §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 10. Oktober 2013 folgende Sitzung beschlossen:

§ 1

Mindestfrist für den Anspruch zur Aufnahme in Kindertagesstätten

(1)    Der Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte der Samtgemeinde Wesendorf ist durch die Sorgeberechtigten des aufzunehmenden Kindes mindestens drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmedatum in der Kindertagesstätte schriftlich geltend zu machen.

(2)    Bei Nichteinhaltung der dreimonatigen Mindestfrist verschiebt sich der Beginn der Aufnahme in der Kindertagesstätte entsprechend, so dass die Mindestfrist gewahrt bleibt, es sei denn, dass freie Plätze eine frühere Aufnahme ermöglichen.

§ 2

Ausnahmeregelung

Die Mindestfrist nach § 1 muss nicht eingehalten werden, wenn dies zu einer besonderen Härte für das Kind oder seiner Sorgeberechtigten führen würde.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Wesendorf, den 10. Oktober 2013

Walter Penshorn

Samtgemeindebürgermeister

Gebührentarif für die Benutzung der Schuleinrichtungen

Gebührentarif für die Benutzung der samtgemeindeeigenen Schuleinrichtungen

Aufgrund des Beschlusses des Rates der Samtgemeinde Wesendorf vom 11.12.2001 werden auf privatrechtlicher Grundlage folgende Entgelte für die Nutzung der samtgemeindeeigenen Schulanlagen erhoben:

                                § 1

(1)     Für die Benutzung der Schulräume wird je angefangene Stunde folgende Gebühr erhoben:

a) Klassenräume     8,-- Euro

b) Aula                   13,-- Euro

c) Turnhalle           11,-- Euro

(2)     Von der Pflicht zur Gebührenentrichtung sind gemeinnützige Vereine und Organisationen, öffentliche Behörden oder Dienst­stellen, politische Parteien, Einrichtungen der Jugendpflege und der Erwachsenenbildung, Sportvereine, Religionsgesell­schaften (religiöse Gemeinschaften), karitative Vereine und Gesangvereine befreit, soweit sie aus dem Bereich der Samtge­meinde Wesendorf stammen.

(3)     Daneben sind auf Antrag diejenigen von der Zahlung der     Gebühr zu befreien, die eine Veranstaltung betreiben, deren vordringliches Ziel ist, der Aus- und Fortbildung zu dienen.

                                § 2

Die Festsetzungen des Gebührentarifes werden vom 01. 01. 2002 für anwendbar erklärt.

Wesendorf, den 11. Dezember 2001

Penshorn                                   

Samtgemeindebürgermeister                                  

Schulbezirkssatzung

Satzung der Samtgemeinde Wesendorf über die Festlegung von Schulbezirken (Schulbezirkssatzung)

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember  2010 (Nds. GVBl. S. 576)  und des § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. 137) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 18. Januar 2012 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Schulbezirke für Grundschulen

(1)  Für die Grundschule Gr. Oesingen (Regenbogenschule) wird das Gebiet der Gemeinden Gr. Oesingen und Ummern als Schulbezirk festgelegt.

(2)  Für die Grundschule Wahrenholz wird das Gebiet der Gemeinden Schönewörde und Wahrenholz als Schulbezirk festgelegt.

(3)  Für die Grundschule Wesendorf wird das Gebiet der Gemeinden Wagenhoff und Wesendorf als Schulbezirk festgelegt.

§ 2

Schulbezirk der Oberschule

Für die Oberschule wird das Gebiet der Samtgemeinde Wesendorf als Schulbezirk festgelegt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie im Amtsblatt des Landkreises Gifhorn verkündet ist.

Wesendorf, den 18. Januar 2012

Walter Penshorn

Samtgemeindebürgermeister