Wahlbekanntmachung

1. Am Sonntag, dem 26. Mai 2019, findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.
Die Samtgemeinde Wesendorf ist in 22 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 5. Mai 2019 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16.00 Uhr im Schloss Gifhorn (Haupteingang), Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn, zusammen.

3.
Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben zur Wahl die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass seine Stimmabgabe von Umstehenden nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, im dem der Wahlschein ausgestellt ist,

     a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Kreises oder

     b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Samtgemeinde Wesendorf einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Wesendorf, den 15.04.2019

R. René Weber
- Der Samtgemeindebürgermeister -

11.03.2019