Einsicht in das Wählerverzeichnis
1. Einsicht in das Wählerverzeichnis
Die Wählerverzeichnisse zur Wahl zum Niedersächsischen Landtag für die Wahlbezirke in den Gemeinden Gr. Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wagenhoff, Wahrenholz und Wesendorf werden in der Zeit vom 19. bis 23. September 2022
während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag, 19. September 2022 von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
Dienstag, 20. September 2022 von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
Donnerstag, 22. September 2022 von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
Freitag, 23. September 2022 von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
für Wahlberechtigte im Rathaus Wesendorf, Alte Heerstr. 20, BürgerAmt, zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Das BürgerAmt ist rollstuhlgerecht erreichbar und eingerichtet.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen in dem genannten Zeitraum zu überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom
19. bis zum 23. September 2022, spätestens am 23. September 2022 bis 12.00 Uhr, bei der Samtgemeinde Wesendorf, Alte Heerstraße 20, BürgerAmt, 29392 Wesendorf, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
3. Wahlbenachrichtigung
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 18. September 2022 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
4. Wahlschein
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 5 Gifhorn-Nord/Wolfsburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Oktober 2022, 13.00 Uhr, bei der Samtgemeinde Wesendorf, Alte Heerstr. 20 in 29392 Wesendorf, mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden:
Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form.
Telefonische oder per SMS-Kurznachrichten gestellte Anträge sind unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Dies gilt auch für nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die aus den unter Nr. 4.1 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung stellen können.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
4.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter.
Ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
- wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung- des Wählerverzeichnisses gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) bis zum 23. September 2022 versäumt hat,
- wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 NLWG, also nach dem. 23. September 2022, entstanden ist,
- wenn sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von der Kreiswahlleitung gemäß § 16 der Niedersächsischen Landeswahlordnung festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Samtgemeinde Wesendorf gelangt ist.
5. Briefwahl
Mit dem Wahlscheinantrag erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Bei persönlicher Antragstellung ist Briefwahl „an Ort und Stelle“ bei der Samtgemeinde möglich.
Wesendorf, den.15.08.2022
Rolf-Dieter Schulze