Bekanntmachung Lärmaktionsplanung 2022-2024

Gemäß der 2002/49/EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm i.V.m. der 34. BlmSchV sind die Gemeinden nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis.

Gemäß der 2002/49/EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm i.V.m. der 34. BlmSchV sind die Gemeinden nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen.

Dabei handelt es sich um eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis.

Lärmaktionspläne sind Instrumente zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen für die Umgebung von Hauptverkehrswegen/ Hauptverkehrsstraßen, welche belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche / Einwirkungen auf den Menschen zur Folge haben.

Unterschieden werden dabei Lärmaktionspläne mit oder ohne Maßnahmen. Ob eine Kommune einen Lärmaktionsplan mit oder ohne Maßnahme aufstellen muss, ist anhand strategischer Lärmkarten sowie ermittelter Grenz- und Richtwerte betroffener Personen oder Gebäude erkennbar.

Die für solch Lärmaktionsverfahren heranzuziehenden Daten werden durch den Nds. Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) und mit Gebäudedaten des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) durchgeführt.

Mit den aktuelle Kartierungsergebnissen von 2022 werden Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen) mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (DTV > 8.219 Kfz/Tag) zugrunde gelegt. Die betroffenen Kommunen treten dann in das Lärmaktionsplanverfahren.

Bei der Analyse werden ausschließlich Bereiche mit Lärmbelastungen oberhalb der verträglichen Schwellenwerte berücksichtigt. Daher hat die Wahl des Schwellenwerts besondere Bedeutung. Im Regelfall wird der Schwellenwert sich an den unteren Pegelgrenzen der Lärmkarten orientieren, also tagsüber 65 dB(A) und in der Nacht 55 dB(A).

(Die Berechnung der Pegel erfolgte nach der Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (BUB), die das europaweit einheitliche Berechnungsverfahren CNOSSOS-EU in nationales Recht umsetzt.)

Diese ergaben, dass in den Mitgliedsgemeinden Wesendorf, Ummern und Wagenhoff weder für den Menschen noch an Gebäuden Schallpegel über den Richtwerten ausgesetzt sind.

In der Gemeinde Groß Oesingen sind vereinzelte Häuser südlich der Ortslage und in Bezug der Bundesstraße 4 mit minimalen Uberschreitungen der Nachtwerte von 55 dB(A) ausgesetzt. Diese Bereiche sind bereits in der damaligen Bauleitplanung dieser Wohngebiete mit nicht immer einhaltbaren Planungsrichtpegeln benannt wurden. Als Ergebnis daraus resultierte ein halbhoher Wall und baulicher Abstandsregelung mit ergänzender Bepflanzung sowie der Empfehlung Schlafräume der der straßenabgewandten Gebäudeseite anzuordnen und Freiräume wie Terrassen ebenso lärmgeschützt zu errichten.

Für diese Mitgliedsgemeinden sind Lärmaktionspläne ohne Maßnahmen aufzustellen.

Die Öffentlichkeit ist über die Lärmaktionspläne zu Unterrichten.

Der Entwurf der Lärmaktionspläne ohne Maßnahmen wurden in der Sitzung des Samtgemeindeausschusses der Samtgemeinde Wesendorf am 16.02.2024 beschlossen und die öffentliche Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmt.

Die öffentliche Auslegung inkl. der Bekanntmachung auf der Internetseite unter der Rubrik "Rathaus -> Rathaus -> Bekanntmachungen" erfolgt in der Zeit vom

06.03.2024 bis 05.04.2024

in der Samtgemeinde Wesendorf, Alte Heerstraße 20, Zi-Nr. 1.04, 29392 Wesendorf während der Dienstzeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr

13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr

13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Wir bitten die betroffenen Bürger sich mit den Ergebnissen der Lärmkartierung 2022 zu befassen und Ihre Hinweise und Anregungen bis zum 05.04.2024 schriftlich oder zur Niederschrift an die Samtgemeinde Wesendorf bzw. per Mail an s.schoelzel@sgwesendorf.de vorzubringen.

Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben.

Wesendorf, den 23.02.2024

Bekanntmachung_EU-Umgebungslaerm

https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/themen/larmschutz/eu_umgebungslarm/aktuelle_kartierungsergebnisse/aktuelle-kartierungsergebnisse-157342.html

https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten/?topic=Luft%20und%20L%C3%A4rm&lang=de&bgLayer=TopographieGrau&E=600632.80&N=5829960.66&zoom=7

27.02.2024