Entschädigungssatzung 

S A T Z U N G

über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Wesendorf (Entschädigungssatzung)

Aufgrund der §§ 10, 44, 54 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung  hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1)  Die Tätigkeit als Ratsmitglied, Ehrenbeamte/r oder sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Samtgemeinde wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall, eines Pauschalstundensatzes für ausschließliche Haushaltsführung und Nachteile im beruflichen Bereich sowie Kinderbetreuungsaufwendungen und Auslagen besteht im Rahmen der Höchstbeträge nach dieser Satzung. Aufwandsentschädigungen werden nur im Rahmen dieser Satzung gezahlt.

(2)  Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für einen vollen Monat im Voraus gezahlt, wenn der/die Empfänger/in das Amt mind. die Hälfte des Monats innehat. Führt der/die Empfänger/in einer Aufwandsentschädigung seine/ihre Dienstgeschäfte ununterbrochen – den Erholungsurlaub nicht eingerechnet – länger als zwei Monate nicht, so wird die Aufwandsentschädigung für die über zwei Monate hinausgehende Zeit gestrichen. Vom gleichen Zeitpunkt an erhält der/die die Geschäfte führende Vertreter/in die Aufwandsentschädigung des/der  Vertretenen. Die bisherige Aufwandentschädigung des/der Vertreters/in entfällt für diesen Zeitraum.

(3)  Wird die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit von einem/r Empfänger/in einer Aufwandsentschädigung endgültig beendet, so erhält der/die Vertreter/in vom Beginn des nächsten Kalendermonats die Aufwandsentschädigung in voller Höhe. Die bisherige Aufwandsentschädigung des/der Vertreters/in entfällt von diesem Zeitpunkt an. Ruht das Mandat, so wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

(4)  Für eine Fahrtkostenentschädigung, die als monatlicher Durchschnittssatz (Fahrtkostenpauschale) gezahlt wird, gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(5)  Ist der/die Empfänger/in einer pauschalen Fahrtkostenentschädigung an der Ausübung seiner/ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vorübergehend verhindert, so entfällt die pauschale Fahrtkostenentschädigung von Beginn des folgenden und jeden weiteren Kalendermonats seiner/ihrer Verhinderung. Für den gleichen Zeitraum erhält der/die Vertreter/in die pauschale Fahrtkostenentschädigung des/der Vertretenden unter Wegfall einer evtl. eigenen Fahrtkostenentschädigung. Bei Wiederaufnahme seiner/ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erhält der/die Vertretene seine/ihre pauschale Fahrtkostenentschädigung vom folgenden Monat an.

(6)  Wird die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit von einem/einer Empfänger/in einer pauschalen Fahrtkostenentschädigung endgültig beendet, so erhält der/die Vertreter/in vom Beginn des nächsten Kalendermonats die pauschale Fahrtkostenentschädigung in voller Höhe. Die bisherige Fahrtkostenentschädigung des/der Vertreters/in entfällt von diesem Zeitpunkt an. Ruht ein Mandat, so wird keine Fahrtkostenentschädigung gezahlt.


§ 2

Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld für Ratsmitglieder

(1)  Die Ratsmitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschbetrag von 30,00 € und zugleich für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktions-/Gruppensitzungen ein Sitzungsgeld von 35,00 € je Sitzung. Pro Jahr werden maximal 12 Fraktions-/Gruppensitzungsgelder gezahlt. Die Zahl kann der Samtgemeindeausschuss bei Bedarf erhöhen. Sitzungsgeld wird auch für sonstige Veranstaltungen in Ausübung des Mandats gewährt (Arbeitskreise, Besprechungen, Besichtigungen, Empfänge usw.), sofern die Samtgemeinde dazu eingeladen hat oder die Teilnahme vom Samtgemeindebürgermeister/in genehmigt worden ist. Ausgenommen hiervon sind Vorbesprechungen von Rats-, Ausschuss- und Fraktions-/Gruppensitzungen sowie Sitzungen der Fraktions-/Gruppenvorstände.

(2)  Der/die Ratsvorsitzende erhält für die Teilnahme an Ratssitzungen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Beträgen eine Aufwandsentschädigung von 35,00 € je Ratssitzung.  

(3)  Die Aufwandsentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Fahrtkosten nach § 5 dieser Satzung, unbeschadet der Regelung über die Reisekosten in § 11. Sie umfasst nicht den Ersatz der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung.

(4)  Dauert eine Sitzung länger als 6 Stunden, so kann auf besonderen Beschluss des Samtgemeindeausschusses höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen, gleich welcher Art, die an einem Tag stattfinden, wird für die 2. Sitzung die Hälfte des Sitzungsgeldes gezahlt, weitere Sitzungsgelder für Sitzungen am gleichen Tage werden nicht gezahlt. Eine Sitzung, die über 24.00 Uhr hinausgeht, zählt als Sitzung des Tages, an dem sie begonnen wurde.

§ 3

Sitzungsgeld für sonstige Mitglieder in Ratsausschüssen

Nicht dem Rat angehörende Mitglieder von Ratsausschüssen erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 35,00 €, sofern sie während der gesamten Sitzung anwesend waren.  § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 5 dieser Sitzung gelten entsprechend.

§ 4

Zusätzliche Aufwandsentschädigungen

(1)  Neben den Beträgen aus § 2 dieser Satzung werden monatlich folgende zusätzliche Aufwandsentschädigungen gezahlt:

a)    an die gleichberechtigten stellv. Samtgemeindebürgermeister/innen    170,00 €

b)    an die übrigen Beigeordneten                                                                   65,00 €

c)    an die Fraktions-/Gruppenvorsitzenden, die

- bis zu 4 Mitglieder                                                                                         110,00 €

      - von 5-8 Mitglieder                                                                                   140,00 €

      - von 9-13 Mitglieder                                                                                 180,00 €

      - ab 14 Mitglieder                                                                                      200,00 €

unter sich haben. Der/die Vorsitzende selbst zählt nicht dazu.

§ 5

Fahrtkosten innerhalb der Samtgemeinde

(1)  Für Fahrten innerhalb des Samtgemeindegebietes wird eine monatliche Fahrtkostenpauschale gezahlt:

a)    an die gleichberechtigten stellv. Samtgemeindebürgermeister/innen                     50,00 €

(2)  Die übrigen Ratsmitglieder und ehrenamtlich Tätigen erhalten für Fahrten innerhalb der Samtgemeinde für die Teilnahme an Veranstaltungen nach § 2 einen Pauschalbetrag von 5,00 € je Fahrt gezahlt. Mitnahmeentschädigungen sind im Pauschalbetrag enthalten. Bis zu einer Entfernung von 2 km entfällt eine Fahrkostenentschädigung.

§ 6

Verdienstausfall

(1)  Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall haben

a)    Ratsmitglieder, neben ihrer Aufwandsentschädigung,

b)    Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen soweit sie keine Aufwandsentschädigung erhalten, mit Ausnahme der in Spezialgesetzen geregelten besonderen Ansprüche (Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren nach dem Nd. Brandschutzgesetz).

(2)  Verdienstausfall wird auf Antrag ersetzt. Der Ersatz des Verdienstausfalles wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet.

(3)  Unselbständig Tätigen wird der notwendigerweise entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall im Hauptberuf ersetzt. Der Ersatz des Verdienstausfalles wird für die versäumte Zeit in der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, sofern eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge nicht zusteht.

(4)  Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde an Werktagen von Montag bis Freitag für die Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr und an Samstagen von 8.00 bis 12.00 Uhr gezahlt werden für notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen Verdienstausfall im Hauptberuf, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird.

(5)  Die Entschädigung für Verdienstausfall nach Abs. 2 und 3 wird auf höchstens 35,00 €  je Stunde begrenzt.

(6)  Anspruchsberechtigte, die keine Ersatzansprüche nach Abs. 2 bis 4 geltend machen können, denen aber im beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können einen Pauschalstundensatz in Höhe von 25,00 € an Werktagen von Montag bis Freitag für die Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr und an Samstagen von 8.00 bis 12.00 Uhr erhalten.

(7)  Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen, die hauptberuflich ausschließlich einen Haushalt führen (Haufrau oder Hausmann) und keinen Verdienstausfall geltend machen, haben Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes an Werktagen von Montag bis Freitag für die Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr. Der Pauschalstundensatz wird auf 25,00 € festgelegt.

(8)   

a)    Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren wird der infolge des Feuerwehrdienstes (Einsätze, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen) entstandene nachgewiesene Verdienstausfall im Rahmen der Absätze 2-5 ersetzt. Dies gilt auch für den in § 10 genannten Personenkreis.

b)    Der Höchstsatz nach Abs. 5 entfällt, soweit eine Entschädigung auch § 12 Abs. 2-4 NbrandSchG zu gewähren ist.

(9)  Für Veranstaltungen, z. B. repräsentativer Art, wird Verdienstausfall nur für zeitliche Inanspruchnahme in erforderlichem Umfang nach den vom Samtgemeinderat erlassenen Richtlinien gewährt.

(10)Der Anspruch kann nach Ablauf eines Jahres seit seiner Fälligkeit nicht mehr geltend gemacht

      werden.         

§ 7

Aufwendungen für Kinderbetreuung

(1)  Aufwendungen für Kinderbeetreuung im Sinne dieser Satzung liegen vor, wenn für die Samtgemeinde Wesendorf ehrenamtlich tätige Personen, Ehrenbeamte und Ratsmitglieder in Folge ihrer Tätigkeit Vorkehrungen für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres treffen müssen. Die Notwendigkeit besonderer Vorkehrungen wird angenommen, wenn die Wohngemeinschaft des in Satz 1 genannten Personenkreises keine weiteren Personen angehören, die zur Betreuung der Kinder in der Lage sind und die Kinder nicht anderweitig, z. B. in Kindertagesstätten, betreut werden.

(2)  Anspruchsberechtigte erhalten auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag von 9,00 €  je Stunde. Der Höchstbetrag je Tag wird auf 27,00 € festgesetzt.

(3)  Der Ersatz von Aufwendungen für eine Kinderbetreuung an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren regelt sich nach § 12 Nds. Brandschutzgesetz. Der Höchstbetrag nach Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 8

Auslagen

(1)  Für die Samtgemeinde ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen, soweit dies durch Gesetz oder diese Satzung nicht ausgeschlossen ist.

(2)  Die Erstattung von Auslagen wird auf höchstens 20,00 € im Monat begrenzt.

§ 8 a

Digitale Ratsarbeit

(1) Aufgrund der papierlosen Ratsarbeit wird jedem Ratsmitglied zu Beginn der Kommunalwahl-

     periode eine pauschale Entschädigung in Höhe von 600,-- € geleistet. Ratsmtglieder, die auch in  

     anderen Gremien (z.B. Landkreis, Gemeinde) die digitale Ratsarbeit nutzen, erhalten einmalig  

     nur 300,-- €. Diese pauschale Zahlung dient der Deckung der Mehraufwendungen für die Bereit

     stellung und Unterhaltung der technischen Ausstattung zur Teilnahme an der Papierlosen

     Ratsarbeit.

§ 9

Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige

(1)  Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen und des Verdienstausfalles erhalten folgende Ehrenbeamte bzw. ehrenamtlich Tätige eine monatliche Aufwandsentschädigung:

a)    Leiter/in des Bürger-Büros

Wagenhoff                                                                                          115,00 €

b)    Büchereileiter/in der Samtgemeindebüchereien

Groß Oesingen                                                                                    60,00 €

Wahrenholz                                                                                          60,00 €

Wesendorf                                                                                            60,00 €

c)    Schiedsmann/frau                                                                         60,00 €

In diesen Beträgen sind auch die Kosten für die Fahrten innerhalb der Samtgemeinde enthalten.

d)    Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte                                        170,00 €

Für genehmigte Dienstreisen innerhalb und außerhalb der Samtgemeinde erhält der/die Gleichstellungsbeauftragte Reisekosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostenrechts.

§ 10

Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Funktionsträger

der Freiwilligen Feuerwehren

(1)  Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen - mit Ausnahme des Verdienstausfalles -   erhalten folgende Ehrenbeamte und sonstige tätige Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren eine monatliche Aufwandsentschädigung:

a)    Gemeindebrandmeister/in                                                                 230,00 €

b)    Stellv. Gemeindebrandmeister/in                                                      110,00 €

 

c)    Ortsbrandmeister/in                                                                                        

- Feuerwehrschwerpunkt                                                                          120,00 €

      - Feuerwehrstützpunkt                                                                       100,00 €

      - Feuerwehr mit Grundausstattung                                                      85,00 €

Stellv. Ortsbrandmeister/in

- Feuerwehrschwerpunkt                                                                          45,00 €

      - Feuerwehrstützpunkt                                                                        40,00 €

      - Feuerwehr mit Grundausstattung                                                     35,00 €

d)    Ausbildungsleiter/in Gemeindefeuerwehr                                          50,00 €

e)    Jugendwart/in Gemeindefeuerwehr                                                   50,00 €

f)     Jugendwarte der Ortsfeuerwehren                                                    50,00 €

g)    Sicherheitsbeauftragte/r Gemeindefeuerwehr                                   50,00 €

h)    Atemschutzbeauftragte/r Gemeindefeuerwehr                                  50,00 €

i)      Kleiderkammerwart/in Gemeindefeuerwehr                                      50,00 €

j)      Gerätewart/in

- Feuerwehrschwerpunkt                                                                         180,00 €

      - Feuerwehrstützpunkt                                                                         85,00 €

      - Feuerwehr mit Grundausstattung                                                      50,00 €

k)    Kinderjugendfeuerwehrwart/in                                                            50,00 €

l)      Digitalfunkbeauftragte/r                                                                      35,00 € 

In den vorstehenden Beträgen sind auch die Kosten für Fahrten innerhalb der Samtgemeinde enthalten.

(2)  Neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird der Verdienstausfall unter der Voraussetzung des § 6 ersetzt.

(3)  Für die Teilnahme an Lehrgängen auf Kreisebene wird eine pauschalierte Reisekostenvergütung in Höhe von 10,00 € pro Lehrgangstag gewährt.

§ 11

Reisekosten

Für die Samtgemeinde genehmigte Dienstreisen außerhalb des Samtgemeindegebietes erhalten Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen Reisekostenvergütungen, Übernachtungs- und Tagegeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostenrechts.

§ 12

Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form bezeichnet sind, werden im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.02.2017 außer Kraft.

Wesendorf, den 16. Dezember 2021

Schulze

Samtgemeindebürgermeister/in