Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten
Aufgrund der §§ 5 a und 6 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 10. 12. 2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Rechtsstellung
Vom Rat der Samtgemeinde Wesendorf wird eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte berufen.
§ 2
Aufgaben, Befugnisse, Beteiligungsrechte
Der Gleichstellungsbeauftragten werden die in § 5 a Abs. 3 bis 8 NGO formulierten Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte übertragen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Wesendorf, den 10. 12. 2007
Samtgemeinde Wesendorf
Penshorn
Samtgemeindebürgermeister