Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten

Aufgrund der §§ 5 a und 6 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 10. 12. 2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Rechtsstellung

Vom Rat der Samtgemeinde Wesendorf wird eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte berufen.

§ 2

Aufgaben, Befugnisse, Beteiligungsrechte

Der Gleichstellungsbeauftragten werden die in § 5 a Abs. 3 bis 8 NGO formulierten Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte übertragen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Wesendorf, den 10. 12. 2007

Samtgemeinde Wesendorf

Penshorn

Samtgemeindebürgermeister