Satzung der Samtgemeinde Wesendorf über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 02.05.2013 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten - im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten - im eigenen Wirkungskreis der Samtgemeinde werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen - im nachfolgenden Kosten - erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
(3) Die Erhebung der Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 2
Kostentarif
Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des § 6 nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Gebühren
(1) Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle Euro abgerundet festzusetzen.
(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
a) ganz oder teilweise abgelehnt,
b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,
so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
(5) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.
§ 4
Rechtsbehelfsgebühren
(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach Nr. 24 des Kostentarifs.
(2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die sich aus Absatz 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v.H.
(3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
§ 5
Gebührenbefreiungen
(1) Gebühren werden nicht erhoben für
1. mündliche Auskünfte,
2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Arbeits- und Dienstleistungssachen,
b) Besuch von Schulen,
c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstüt-
zungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
d) Nachweise der Bedürftigkeit,
3. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Ver-waltungskosten betreffen,
4. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,
5. Verwaltungstätigkeiten, zu denen
a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist,
b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken i. S. des § 54 der Abgabenordnung Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Die Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet.
§ 6
Auslagen
(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,-- Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.
(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
- Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für
die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Behörde zugestellt, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben.
2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
3. Zeugen- und Sachverständigengebühren,
4. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
5. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
6. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
7. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif
vorgesehenen Sätzen.
(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,-- Euro übersteigen.
§ 7
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat.
(2) Kostenschuldner nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
(3) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 8
Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 9
Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.
§ 10
Anwendung des Niedersächsischen
Verwaltungskostengesetzes
Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Abs. 4 NKAG die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2013 in Kraft.
Wesendorf, den 03.05.2013
Penshorn
Samtgemeindebürgermeister
Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2)
der Samtgemeinde Wesendorf vom 01.06.2013
Gebühren (§ 3 der Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge für Auslagen (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 der Verwaltungskostensatzung)
Lfd.Nr. |
Gegenstand |
Gebühr/ Pauschbetrag Euro |
1. |
Durchschriften und andere Vervielfältigungen |
|
1.1 |
Durchschriften je angefangene Seite |
0,20 |
1.2 |
andere Vervielfältigungen |
|
- mit Kopier- oder ähnlichen Geräten (schwarz-weiß) |
||
1.2.1 |
bis zum Format DIN A 4 (je Seite) 1 Kopie |
0,40 |
1.2.2 |
2 bis 10 Kopien |
0,35 |
1.2.3 |
11 bis 50 Kopien |
0,25 |
1.2.4 |
jede weitere Kopie |
0,20 |
1.3 |
im Format DIN A 3 (je Seite) das Doppelte der Gebühren zu 1.2.1 |
|
1.4 |
Kartengroßdrucke (Plotter) |
|
DIN A 3 (schwarz-weiß) |
3,00 |
|
DIN A 2 (schwarz-weiß) |
4,50 |
|
DIN A 1 (schwarz-weiß) |
7,50 |
|
DIN A 0 (schwarz-weiß) |
10,00 |
|
DIN A 3 (farbig) |
3,50 |
|
DIN A 2 (farbig) |
5,50 |
|
DIN A 1 (farbig) |
9,00 |
|
DIN A 0 (farbig) |
12,00 |
|
2. |
Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise |
|
2.1 |
Beglaubigungen von Unterschriften |
5,00 |
2.2 |
Beglaubigungen von |
|
Vervielfältigungen jeder Art (Fotokopien usw.) je Seite |
||
2.2.1 |
der Erstausfertigung |
5,00 |
2.2.2 |
der Durchschrift |
3,00 |
2.3 |
Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland |
6,00 – 25,00 |
Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Jugendamtsurkunden die nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz - SGB VIII ausgestellt worden sind. |
||
2.4 |
Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen (wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind) |
1,00 – 150,00 |
3. |
Akteneinsicht, Auskünfte |
|
3.1 |
Einsicht in Akten, Register, Karteien und dergleichen - ausgenommen nach § 68 Abs. 1 NBauO -, soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarifnummer keine Gebühren vorgesehen sind, für jeden Fall |
2,50 |
3.2 |
Auskünfte aus Akten, Register, Karteien und dergleichen |
|
3.2.1 |
wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann |
3,00 |
Lfd.Nr. |
Gegenstand |
Gebühr/ Pauschbetrag Euro |
3.2.2 |
wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind |
25,00 |
3.2.3 |
Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an interessierte Gesellschaften o.ä |
|
3.2.3.1 |
Grundgebühr |
10,00 |
3.2.3.2 |
zuzügl. je angefangene Seite |
2,00 |
3.3 |
Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht |
|
3.3.1 |
Auskünfte deren Bearbeitung weniger als eine Stunde erfordern |
12,00 – 30,00 |
3.3.2 |
Auskünfte deren Bearbeitung mehr als eine Stunde erfordern |
12,00 – 30,00 |
Für Auskünfte, um die aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifangelegenheit ersucht wird, werden Gebühren nicht erhoben. |
||
4. |
Abgabe von Druckstücken (Ortssatzungen, Abgaben- satzungen, Plänen, Tarifen, Straßen- und Stimm- bezirksverzeichnissen und dergleichen) |
|
4.1 |
für jede angefangene Seite |
0,25 |
4.2 |
jedoch mind. |
3,00 |
5. |
Aufnahme von Verhandlungen |
|
Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird (die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen) je angefangene Seite |
10,00 – 24,00 |
|
6. |
Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist |
5,00 – 520,00 |
7. |
Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, für jede angefangene halbe Stunde |
12,00 – 30,00 |
8. |
Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen |
|
8.1 |
bis zu 5.000,-- Euro des Bürgschaftsbetrages |
15,00 |
8.2 |
für jede weiteren angefangenen 5.000,-- Euro |
10,00 |
9. |
Vermögensverwaltung |
|
9.1 |
Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstigen Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten |
|
9.1.1 |
bis zu 5.000,-- Euro des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts oder des betroffenen Teilbetrages |
20,00 |
9.1.2 |
für jede weiteren angefangenen 5.000,-- Euro |
10,00 |
9.2 |
Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfand-rechten Dritter |
|
9.2.1 |
bis zu 5.000,-- Euro des Nominalbetrages des vor-tretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts |
20,00 |
9.2.2 |
für jede weiteren angefangenen 5.000,-- Euro |
10,00 |
Lfd.Nr. |
Gegenstand |
Gebühr/ Pauschbetrag Euro |
9.3 |
Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen für Rechte, die nicht unter die Tarifnummern 9.1 und 9.2 fallen |
75,00 |
9.4 |
Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (Negativzeugnis) nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB |
35,00 |
10. |
Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr |
3,00 |
11. |
Zweitausfertigung von Steuer- oder sonstigen Quittungen |
3,00 |
12. |
Ersatzstücke für verlorengegangene Hundesteuermarken |
2,00 |
13. |
Bescheinigung über öffentliche Aufgaben früherer Jahre, für jedes Jahr |
3,50 |
14. |
Feststellung aus Konten und Akten je angefangene halbe Arbeitsstunde |
12,00 – 30,00 |
15. |
Nachforschungen nach dem Verbleib einer Überweisung |
6,50 |
Anmerkung: 1. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger nicht gutgeschrieben bzw. nicht an ihn ausgezahlt worden ist. 2. Der Betrag, der von der Samtgemeindekasse für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühre nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslage zu erheben |
||
16. |
Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen nach Maßgabe der Tarifnummer 1 |
|
17. |
Abgabe von Bauleitplänen nach Maßgabe der Tarifnummer 1 |
|
18. |
Abgabe von Ortsplänen nach Maßgabe der Tarifnummer 1 |
|
19. |
Genehmigungen und Überwachungen von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmern an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung einschl. Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle |
12,00 – 30,00 |
20. |
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für |
|
20.1 |
Büroarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde |
12,00 – 30,00 |
20.2 |
Außenarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde einschl. Anmarschweg von der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle |
12,00 – 30,00 |
21. |
Ausnahmen nach § 24 Abs. 7 des Niedersächsischen Straßengesetzes |
10,00 – 200,00 |
22. |
Archiv |
|
22.1 |
Für familiengeschichtliche Auskünfte wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt je angefangene halbe Arbeitsstunde |
12,00 – 30,00 |
22.2 |
Schriftl. Auskunft aus Urkunden und alten Akten je Seite |
3,00 |
22.2.1 |
für jede weitere Ausfertigung, wenn sie im gleichen Arbeitsgang gefertigt wird |
1,00 |
Lfd.Nr. |
Gegenstand |
Gebühr/ Pauschbetrag Euro |
Daneben kann die Gebühr nach der Tarifnummer 22.1 erhoben werden |
||
22.3 |
Benutzung des Archivs |
|
22.3.1 |
Für einen Tag |
10,00 |
22.3.2 |
Für eine Woche |
25,00 |
22.3.3 |
Für längere Zeit bis zu |
100,00 |
Anmerkung zu 22.1 bis 22.3: Für die Benutzung und Auskunftserteilung zu wissenschaftlichen und heimatkundlichen Zwecken sowie bei Durchführung von Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, sind lediglich die baren Auslagen zu erstatten. |
||
23. |
Rechtsbehelfe |
|
Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit aber aufgrund unrichtiger oder un- vollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist, einschl. der Entscheidungen über Wider-sprüche Dritter |
25,00 – 750,00 |
|
Unter Berücksichtigung der nach § 3 Abs. 1 der Satzung maßgebenden Gesichtspunkte werden nachstehende Gebühren bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe festgesetzt: |
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23.1 |
Rechtsbehelfe gegen Veranlagung zu Ausgaben |
|
23.1.1 |
Forderung bis 2.500,-- Euro: |
3 % der strittigen Forderung, mindestens jedoch 25,00 |
23.1.2 |
Forderungen von über 2.500,-- Euro bis zu 5.000,-- Euro: Gebühr nach Ziffer 23.01.1 |
zusätzlich 2 % des 2.500,-- Euro übersteigenden Betrages |
23.1.3 |
Forderung von über 5.000,-- Euro: Gebühr nach Ziffer 23.01.2 |
zusätzlich 1 % des 5.000,-- Euro übersteigenden Betrages |
Die Gebühren werden jeweils auf volle Euro nach unten abgerundet. |
||
23.2 |
Rechtsbehelfe gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen |
|
23.2.1 |
Grundsätzlich |
25,-- |
23.2.2 |
Bei erheblichem Verwaltungsaufwand |
52,-- |