Friedhofssatzung der Samtgemeinde Wesendorf

Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und des § 7 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10.08.1938 jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 28.03.2019 nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Bestattungsorte

§ 4 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

§ 7 a - Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

§ 7 b - Verfahren über eine einheitliche Stelle

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeines

§ 9 - Särge und Urnen

§ 10 - Ausheben der Gräber

§ 11 - Ruhefrist

§ 12 - Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeines

§ 14 - Reihengrabstätten

§ 15 - Erbgrabstätten

§ 16 - Urnengrabstätten

§ 17 - Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 19 – Zustimmungserfordernis

§ 19 a – Verwendung von Natursteinen

§ 20 - Anlieferung

§ 21 - Standsicherheit der Grabmale

§ 22 - Unterhaltung

§ 23 - Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 - Herrichtung und Unterhaltung

§ 25 - Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26 - Benutzung der Leichhalle

§ 27- Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 - Alte Rechte

§ 29 - Haftung

§ 30 - Gebühren

§ 31 - Ordnungswidrigkeiten

§ 32 – Inkrafttreten

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Samtgemeinde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a)    Friedhöfe in Groß Oesingen, Mahrenholz und Zahrenholz

b)    Friedhof in Schönewörde

c)    Friedhöfe in Ummern und Pollhöfen

d)    Friedhof in Wagenhoff

e)    Friedhöfe in Teichgut und Weißes Moor und Friedhofskapelle in Wahrenholz

f)     Friedhöfe in Wesendorf und Westerholz

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Samtgemeinde Wesendorf.

(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Wesendorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.

§ 3

Bestattungsorte

(1) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Ortes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a)    ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b)    Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.

(2) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Samtgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Samtgemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Samtgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a)    die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Samtgemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b)    Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben

c)    an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d)    ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren

e)    Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f)     Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie Abraum und Abfälle zu entsorgen, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind,

g)    den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

h)   zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i)     Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

(4) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Samtgemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a)    in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b)    selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c)    eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch die Samtgemeinde.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens am 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. Die Samtgemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Samtgemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Samtgemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs.1 – 3; Abs.5 Satz 2 und Abs. 7 finden keine Anwendung.

§ 7 a

Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

(1) Hat die Samtgemeinde über einen Antrag zur Ausübung eines Gewerbes nach §7 Abs. 1 nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

§ 7 b

Verfahren über eine einheitliche Stelle

(1) Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung können über eine einheitliche Stelle (Einheitlicher Ansprechpartner) nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

III.

Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Samtgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Sie ist eigenhändig vom Gebührenschuldner und vom Bestattungsunternehmen zu unterschreiben.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Samtgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 8. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 1 Monat nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 9

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Naturtextilien bestehen. Auch Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Samtgemeinde ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Samtgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten der Samtgemeinde durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 11

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt:

a)    für Reihengräber 30 Jahre

b)    für Urnengräber 30 Jahre

c)    für Kindergräber 30 Jahre

d)    für Erbgräber 30 Jahre

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 3 vorzulegen. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden

(5) Alle Umbettungen werden von der Samtgemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV.

Grabstätten

§ 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)    Reihengrabstätten,

b)    Erbgrabstätten,

c)    Urnenreihengrabstätten

d)    Rasenreihengrabstätten

e)    Rasenurnenreihengrabstätten

f)     Anonyme Reihengrabstätten

g)    Anonyme Urnenreihengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.


§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a)    Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Größe von 1,80 m x 1,00 m für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b)    Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Größe von 2,20 m x 1,30 m für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr,

c)    Rasenreihengrabfelder mit Kennzeichnung der Grabstätte durch einheitliches Denkmal,

d)    Anonyme Reihengrabfelder ohne Kennzeichnung der Grabstätte durch einheitliches Denkmal.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahre zu bestatten. Möglich ist auch die Bestattung einer Urne zu einem Reihengrab.

§ 15

Erbgrabstätten

(1) Erbgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die fortlaufend weiter belegt werden. Nutzungsrechte an Erbgrabstätten vor Eintritt des Todes können erworben werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erbgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a)    auf den überlebenden Ehegatten,

b)    auf die Kinder,

c)    auf die Stiefkinder,

d)    auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e)    auf die Eltern,

f)     auf die vollblütigen Geschwister,

g)    auf die Stiefgeschwister

h)   auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)    Urnenreihengrabstätten,

b)    Erbgrabstätten,

c)    Reihengrabstätten

d)    Rasenurnenreihengrabstätten

e)    Anonymen Urnenreihengrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden.

(3) Rasenurnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Grabstätte ist durch ein einheitliches Denkmal gekennzeichnet. In einer Rasenurnenreihengrabstätte kann nur eine Asche bestattet werden.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für die Erbgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Samtgemeinde.


V.

Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.

(3) Als Grabmal im Sinne dieser Satzung gelten auch Grababdeckungen (Grabplatten).

(4) Für Grabmale dürfen schwervergängliche Materialien, insbesondere Kunststein oder Kunststoff nicht verwendet werden.

(5) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht aufgestellt werden ais Beton, Glas, Emaile, Holz, Gold, Silber und anderen Metallen.

(6) Die Anbringung eines Lichtbildes auf dem Grabmal ist zulässig, wenn das Lichtbild die Größe von 11 cm x 16 cm nicht überschreitet.

(7) Für Steineinfassungen von Grabstätten auf Grabstätten, die nach dem 01.01.2005 angelegt werden, sind folgende Abmessungen zulässig:

a)    Reihengrabstätte bis 10 Jahre, 0,60 m x 1,65 m

b)    Reihengrabstätte über 10 Jahre, 0,80 m x 2,00 m

c)    Erbgrabstätten (2-stellig), 2,50 m x 2,50 m inklusive Grabstein

d)    Urnengrabstätten, 1,00 m x 1,00 m.

Bei allen Grabstätten, deren Maße hier nicht genannt sind, ist – wegen der möglichen Abmessungen – die Zulässigkeit der Einfassung von der notwendigen Einzelfallprüfung durch die Samtgemeinde abhängig.

(8) Für Grabeinfassungen sind nur Natursteine und kleinwüchsige Pflanzen zugelassen. Die Höhe von Einfassungen aus Naturstein darf nach Einbau die maximale Höhe von 10 cm nicht überschreiten. Die Mindeststärke beträgt 5 cm. Andere Einfassungsformen bedürfen im Einzelfall der Genehmigung.

(10) Verboten ist das Pflanzen von großwüchsigen Bäumen und Sträuchern außerhalb

  der Grabflächen.

(11) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er

        Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 9 und auch sonstige bauliche

       Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

(12) Bei Bestattungen in Form von Rasenreihen- oder Rasenurnenreihengrabstätten sind

        folgende Kriterien maßgeblich:

a)    Die Grabstätten werden mit Kopfsteinen in der Größe von 60 x 40 x 6 cm belegt.

b)    Die Grabplatte enthält Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen.

c)    Die Grabstätten liegen in einer geschlossenen Vegetationsdecke.

d)    Für die Dauer der Ruhezeit wird die Pflege dieser Grabstätten durch die Samtgemeinde gewährleistet.

e)    Bepflanzungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

f)     Die Angehörigen sind verpflichtet, die Leistungen der Verwaltung zu akzeptieren.

(13) Bei anonymen Reihen- oder Urnenreihengrabstätten sind folgende Kriterien maß-

       geblich:

a)    Die Grabstätten liegen in einer geschlossenen Vegetationsdecke.

b)    Für die Dauer der Ruhezeit wird die Pflege dieser Grabstätten durch die Samtgemeinde gewährleistet.

c)    Bepflanzungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

d)    Die Angehörigen sind verpflichtet, die Leistungen der Verwaltung zu akzeptieren.

§ 19

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Zustimmung soll vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale unter Beachtung von §19a eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Symbole sowie der Fundamentierung und der Vordruck laut §19a Abs. 5.

(3) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 19a Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen der Samtgemeinde nur verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird oder ein Nachweis nach Abs. 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Abs. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Abs. 1 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

1. Fair Stone

2. IGEP

3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN

4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Leichenwesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle

1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Überein-kommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,

2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,

3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt.

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist der als Anlage beigefügte Vordruck „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 20

Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Samtgemeinde der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Samtgemeinde überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Samtgemeinde bestimmen.

§ 21

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Für die Planung, Ausführung, Abnahmeprüfung und die jährliche Standsicherheitskontrolle der Grabmale gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der Fassung von Februar 2019.

(3) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Samtgemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(4) Der Bodenaushub, der bei der Fundamentierung anfällt, darf nicht auf dem Friedhofsgelände gelagert werden.

§ 22

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Samtgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände einen Monat aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Samtgemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Samtgemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Samtgemeinde berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Samtgemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger bauliche Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Samtgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Samtgemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,20 m nicht überschreiten.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. Die Samtgemeinde  kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege in Ausnahmefällen übernehmen.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Samtgemeinde.

(7) Die Samtgemeinde kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Samtgemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Samtgemeinde

a)    die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie

b)    Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Samtgemeinde den Grabschmuck entfernen.

VII.

Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Samtgemeinde und in Begleitung eines Berechtigten betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.


§ 27

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde.

VIII.

Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Samtgemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 29

Haftung

(1) Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Samtgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

Wer entgegen dieser Satzung ordnungswidrig handelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung außer Kraft.

Wesendorf, den 28.03.2019

Weber

Samtgemeindebürgermeister

ANLAGE zu § 19a der Satzung

Zutreffendes

bitte ankreuzen

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,

nämlich: .......................................................................................................

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder

Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:

2.1 Fair Stone

2.2 IGEP

2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN

2.4 Xertifix

oder

Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,

nämlich: .......................................................................................................

Die erklärende Stelle

- verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,

- ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,

- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,

- dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofs zur Verfügung.

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