Gebührenstatzung zur Friedhofssatzung der Samtgemeinde Wesendorf
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sowie der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) – jeweils in der zurzeit gültigen Fassung – wird die sich auf § 30 der Friedhofssatzung stützende Gebührensatzung vom 19. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 29.03.2012 nach dem Beschluss des Rates der Samtgemeinde Wesendorf vom 28.03.2019 nachstehende Gebührensatzung erlassen:
§ 1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
Gebühren werden erhoben:
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a) eines Erwachsenen (30 Jahre) |
586,00 € |
b) eines Kindes(30 Jahre) |
569,00 € |
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562,00 € |
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a) mit zwei Grabstellen |
690,00 € |
b) für drei Grabstellen |
753,00 € |
c) für vier Grabstellen |
816,00 € |
d) für sechs Grabstellen |
945,00 € |
e) für acht Grabstellen |
1.060,00 € |
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a) bei Reihengräbern |
538,00 € |
b) bei Erbgräbern |
538,00 € |
c) bei Gräbern für Kinder unter 10 Jahren |
322,00 € |
d) bei Urnengräbern |
161,00 € |
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a) Wesendorf |
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Schönewörde |
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Groß Oesingen |
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Wahrenholz |
356,00 € |
b) Westerholz |
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Ummern |
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Wagenhoff |
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Teichgut |
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Weißes Moor |
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Mahrenholz |
201,00 € |
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23,00 € |
eines Nutzungsrechtes |
16,00 € |
Kontrolle |
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a) Reihengräber |
34,00 € |
b) Kindergräber (einschl. Urnengräber) |
34,00 € |
c) Erbgräber |
34,00 € |
d) Auflegen eines zusätzlichen Kopfsteines |
16,00 € |
10. Anonyme Bestattung unter grünem Rasen |
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a) Urnenreihengrabstätte |
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Erwerb 539,00 Euro |
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Pflege 244,04 Euro |
783,04 € |
b) Reihengrabstätte |
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Erwerb 586,00 Euro |
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Pflege 797,19 Euro |
1.383,19 € |
11. Bestattung unter grünem Rasen mit Auflegen eines Kopfsteines |
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a) Rasenurnenreihengrabstätte |
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Erwerb 539,00 Euro |
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Pflege 244,04 Euro |
783,04 € |
b) Rasenreihengrabstätte |
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Erwerb 586,00 Euro |
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Pflege 797,19 Euro |
1.383,19 € |
12. Grabeinebnung einschließlich der Entsorgung der Grabsteine und Umrandungen |
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entfallen vollständig auf den NU-Berechtigten |
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13. Umbetten innerhalb des Friedhofes |
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Für das Ausheben der neuen Gruft siehe Punkt 6 |
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Die Kosten für das Ausbetten sind durch den Nutzungsberechtigten nach Aufwand zu erstatten. |
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14. Ausbettung zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof |
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Die Kosten für das Ausbetten sind durch den Nutzungsberechtigten nach Aufwand zu erstatten. |
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15. Ausbettung einer Urne zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof |
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Die Kosten für das Ausbetten sind durch den Nutzungsberechtigten nach Aufwand zu erstatten. |
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16. Zuschläge zu den Grabstättengebühren zu den unter 3.) genannten Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechtes vor Eintritt des Todesfalles je Grabstelle ein Zuschlag von 50 v.H. |
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 5
Befreiung und Ermäßigung von Gebühren
Bei Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben.
§ 6
Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.
§ 7
Rechtsmittel
(1) Gegen eine Gebührenfestsetzung kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
(3) Die Klage ist schriftlich oder in elektronischer Form mit Hilfe der erforderlichen Software des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches einzureichen; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Im gleichen Zuge tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung vom 19.12.2005 außer Kraft
Wesendorf, den 28.03.2019
Weber
Samtgemeindebürgermeister