Gebührenstatzung zur Friedhofssatzung der Samtgemeinde Wesendorf

Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sowie der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) – jeweils in der zurzeit gültigen Fassung – wird die sich auf § 30 der Friedhofssatzung stützende Gebührensatzung vom 19. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 29.03.2012 nach dem Beschluss des Rates der Samtgemeinde Wesen­dorf vom  28.03.2019 nachstehende Gebührensatzung erlassen:

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühren

Gebühren werden erhoben:

  1. Für ein Reihengrab

      a) eines Erwachsenen (30 Jahre)

586,00 €

      b) eines Kindes(30 Jahre)

569,00 €

  1. Für ein Urnengrab

562,00 €

  1. Für Erbgräber

    a) mit zwei Grabstellen

690,00 €

    b) für drei Grabstellen

753,00 €

    c) für vier Grabstellen

816,00 €

    d) für sechs Grabstellen

945,00 €

    e) für acht Grabstellen

1.060,00 €

  1. Für jede Verlängerung des Rechtes an Erb- oder Urnengräbern (es kann nur die Gesamtanlage verlängert werden) werden pro Jahr 1/30 der Gebühr aus Nr. 2 od. Nr. 3 erhoben
  2. Totengräber für das Ausheben und Schließen des Grabes, ohne Auflegen der Kränze
 

      a) bei Reihengräbern

538,00 €

      b) bei Erbgräbern                                          

538,00 €

      c) bei Gräbern für Kinder unter 10 Jahren    

322,00 €

      d) bei Urnengräbern                                      

161,00 €

  1. Für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier

       a) Wesendorf

           Schönewörde

           Groß Oesingen

           Wahrenholz

356,00 €

      b) Westerholz

           Ummern

          Wagenhoff

          Teichgut

          Weißes Moor

          Mahrenholz

201,00 €

  1. Für die Benutzung der Leichenhalle je aufgebahrte Leiche pro Tag  

23,00 €

  1. Gebühr für eine Urkunde über den Erwerb oder die Umschreibung

      eines Nutzungsrechtes

16,00 €

  1. Für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und laufend jährliche

Kontrolle

      a) Reihengräber

34,00 €

      b) Kindergräber (einschl. Urnengräber)

34,00 €

      c) Erbgräber  

34,00 €

      d) Auflegen eines zusätzlichen Kopfsteines

16,00 €

10. Anonyme Bestattung unter grünem Rasen

      a) Urnenreihengrabstätte

          Erwerb      539,00 Euro

          Pflege       244,04 Euro

783,04 €

      b) Reihengrabstätte

          Erwerb      586,00 Euro

          Pflege       797,19 Euro

1.383,19 €

11. Bestattung unter grünem Rasen mit Auflegen eines Kopfsteines

       a) Rasenurnenreihengrabstätte

           Erwerb      539,00 Euro

           Pflege       244,04 Euro

783,04 €

       b) Rasenreihengrabstätte

           Erwerb      586,00 Euro

           Pflege       797,19 Euro

1.383,19 €

12. Grabeinebnung einschließlich der Entsorgung der Grabsteine

      und Umrandungen

     entfallen vollständig auf den NU-Berechtigten

13. Umbetten innerhalb des Friedhofes    

Für das Ausheben der neuen Gruft siehe Punkt 6

Die Kosten für das Ausbetten sind durch den Nutzungsberechtigten nach Aufwand zu erstatten.

14. Ausbettung zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof 

Die Kosten für das Ausbetten sind durch den Nutzungsberechtigten nach Aufwand zu erstatten.

15. Ausbettung einer Urne zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof

Die Kosten für das Ausbetten sind durch den Nutzungsberechtigten nach Aufwand zu erstatten.

16. Zuschläge zu den Grabstättengebühren zu den unter 3.) genannten Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechtes vor Eintritt des Todesfalles je Grabstelle ein Zuschlag von 50 v.H.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zu­stellung des Bescheides zu zahlen.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 5

Befreiung und Ermäßigung von Gebühren

Bei Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben.

§ 6

Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestat­tungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

§ 7

Rechtsmittel

(1) Gegen eine Gebührenfestsetzung kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

(3) Die Klage ist schriftlich oder in elektronischer Form mit Hilfe der erforderlichen Software des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches einzureichen; sie ha­t keine aufschiebende Wirkung.

§ 8

Schlussbestimmungen

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Im gleichen Zuge tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung vom 19.12.2005 außer Kraft

Wesendorf, den 28.03.2019

Weber                        

Samtgemeindebürgermeister