Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Wesendorf

Aufgrund des § 10 Nds. Kommunalverfassungsgesetz  - NKomVG -  vom 17. Dez. 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12. 12. 2012 (Nds. GVBl. S. 589), und der §§ 1 und 2 des Nds. Brandschutzgesetzes  - NBrandSchG -   vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 25.03.2013 die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Wesendorf beschlossen.

§ 1

Organisation und Aufgaben

Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Samtgemeinde Wesendorf. Sie besteht aus den zur Sicherstellung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes und der Hilfeleistung in den Mitgliedsgemeinden Groß Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wahrenholz und Wesendorf und dem Ortsteil Pollhöfen der Mitgliedsgemeinde Ummern, dem Ortsteil Betzhorn der Mitgliedsgemeinde Wahrenholz und dem Ortsteil Westerholz der Mitgliedsgemeinde Wesendorf unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die der Samtgemeinde Wesendorf nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.

§ 2

Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Wesendorf wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 NBrandSchG). Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde Wesendorf erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten. Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder den Stellvertretenden Gemeindebrandmeister.

§ 3

Leitung der Ortsfeuerwehr

Die Ortsfeuerwehr (§ 20 Abs. 1 NBrandSchG) wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten. Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeister.


§ 4

Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten

Der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister obliegt es, aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen und Führer und stellvertretenden Führerinnen und Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp (vgl. § 2 Feuerwehrordnung  - FwVO -) zu bestellen oder abzuberufen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister ist über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.

§ 5

Gemeindekommando

(1)  Das Gemeindekommando unterstützt die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister. Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben:

a)         Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Samtgemeinde und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,

b)         Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,

c)         Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Samtgemeinde (Produkt Brandschutz/technische Hilfeleistungen),

d)         Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,

e)         Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwillige Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,

f)          Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen,

g)         Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen.

(2)  Das Gemeindekommando besteht aus:

a)         der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder Leiter sowie

b)         der Stellvertretenden Gemeindebrandmeisterin oder dem Stellvertretenden Gemeindebrandmeister,

c)         den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern und

d)         Gemeindejugendfeuerwehrwart

als stimmberechtigte Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes.

e)         Den Stellv.OrtsBM, dem Gemeindesicherheitsbeauftragten, dem Gemeindeausbildungsleiter, dem Musikzugführer als Beisitzerin oder Beisitzer mit beratender Funktion.

(3)  Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr weitere Personen zur Beratungen ohne ‚Stimmrecht hinzuziehen.

(4)  Das Gemeindekommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Das Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn dies die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister, der Samtgemeindeausschuss oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.

(5)  Das Gemeindekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(6)  Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.

(7)  Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist ein Protokoll zu fertigen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister beauftragt ein Mitglied des Gemeindekommandos mit der Protokollführung. Das Protokoll ist von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister gemeinsam mit der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Samtgemeinde zuzuleiten.

§ 6

Ortskommando

(1)  Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Buchst. a), b), d), e), f) und g) aufgeführten Aufgaben. Darüber hinaus entscheidet das Ortskommando unter Beachtung der Vorschriften der FwVO über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 18).

(2)  Das Ortskommando besteht aus

a)         der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter sowie

b)         der Stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem Stellvertretenden Ortsbrandmeister,

c)         den Führerinnen und Führern der taktischen Feuerwehreinheiten (§ 4) und

d)         der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart

als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes.

(3)  Das Ortskommando kann weitere aktive Mitglieder für die Dauer von drei Jahren in das Kommando berufen. Der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister ist es unbenommen, aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr weitere Personen zu Beratungen ohne Stimmrecht hinzuziehen.

(4)  Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn dies die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ortskommandos unter Angabe des Grundes verlangen.  Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können an den Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(5)  Über jede Sitzung des Ortskommandos ist ein Protokoll zu fertigen. Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister beauftragt ein Mitglied des Ortskommandos mit der Protokollführung. Das Protokoll ist von der Ortsbrandmeisterin oder vom Ortsbrandmeister gemeinsam mit der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde zuzuleiten.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, soweit nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister, das Gemeindekommando, die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind. Insbesondere obliegen ihr

a)         die Entgegennahme des Jahresberichts (Tätigkeitsbericht),

b)         die Entgegennahme des Berichts über die Dienstbeteiligung,

c)         die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.

(2)  Die Mitgliederversammlung wird auf der Ortsebene von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister, der Samtgemeindeausschuss oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben.  An der Mitgliederversammlung soll jedes aktive Mitglied der Ortsfeuerwehr teilnehmen. Andere Mitglieder können teilnehmen.


(3)  Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister gleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)  Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). Andere Mitglieder haben beratende Stimme.

(5)  Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.

(6)  Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister beauftragt ein aktives Mitglied mit der Protokollführung. Das Protokoll ist von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister gemeinsam mit der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde zuzuleiten.

§ 8

Verfahren bei Vorschlägen

(1)  Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird schriftlich abgestimmt. Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit des beschlussfähigen zuständigen Gremiums erhält.

(2)  Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine  zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.

(3)  Über den dem Rat der Samtgemeinde gemäß § 20 Abs. 4 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeinde-brandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen oder Ortsbrandmeister sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für den Vorschlag erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tag erneute Abstimmungen durchgeführt werden.


§ 9

Aktive Mitglieder

(1)  Für den Einsatzdienst können geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr werden, die für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet sind und das 16 Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben. Einer Ortswehr kann auch angehören, wer für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht, ansonsten auch einer Ortswehr einer anderen Gemeinde angehört (Doppelmitgliedschaft). Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2)  Aufnahmegesuche sind von Bewerberinnen und Bewerbern an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr oder im Falle der Doppelmitgliedschaft an die Ortsfeuerwehr zu richten, für deren Einsätze sie regelmäßig zur Verfügung stehen. Die Samtgemeinde kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern; die Kosten trägt die Samtgemeinde.

(3)  Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Samtgemeinde über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Samtgemeinde darauf nicht generell verzichtet hat.

(4)  Aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter auf eine Probedienstzeit von einem Jahr verpflichtet (siehe zusätzlich §7 FwVO). Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr waren, ist § 10 FwVO zu beachten.

(5)  Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die endgültige Aufnahme als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann. Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:

     „Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwillige

      Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“

(6)  Die Zugehörigkeit einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei aktiven Mitgliedern nach ihrem Wohnsitz. In Einzelfällen kann das Gemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.

§ 10

Mitglieder der Altersabteilung

(1)  Aktive Mitglieder sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(2)  Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können.

(3)  Mitglieder der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.

§ 11

Mitglieder der Kinder- und Jugendabteilung

(1)  In den Ortsfeuerwehren Groß Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wahrenholz, Betzhorn, Wesendorf und Westerholz sind zur Nachwuchsgewinnung Jugendabteilungen eingerichtet, die sich in Kinder- und Jugendfeuerwehren gliedern.

(2)  Mitglied der Kinderfeuerwehr kann sein, wer das 6. Lebensjahr, aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied der Jugendfeuerwehr kann sein, wer das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

(3)  Darüber hinaus können Mitglieder, die die allgemeine Jugendarbeit fördern oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in § 18 Abs. 2 genannte Altersgrenze tätig werden.

(4)  Über die Aufnahme in die Kinder- und Jugendabteilung entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Jugendabteilung.

§ 12

Musiktreibende Züge; Mitglieder der Abteilung „Feuerwehrmusik“

(1)  Ein Feuerwehrmusikzug ist bei der Ortsfeuerwehr Betzhorn aufgestellt.

(2)  Die Mitgliedschaft in der Abteilung „Feuerwehrmusik“ ist an besondere Voraussetzungen nicht gebunden. Mitglied können auch Bewerberinnen und Bewerber werden, die ihren Wohnsitz nicht in der Samtgemeinde Wesendorf haben. Die Mitglieder dieser Abteilung leisten keinen Einsatzdienst.  Aktive Mitglieder im Einsatzdienst können parallel in der Abteilung Feuerwehrmusik mitwirken.

(3)  Über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 13

Innere Organisation der Abteilungen

Die Organisation der einzelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes und/oder den jeweiligen Organisationsgrundsätzen der Samtgemeinde über die Organisation der Kinder- und Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Wesendorf.


§ 14

Ehrenmitglieder

Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Samtgemeinde und der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters durch die Mitglieder-versammlung zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden. Die Ehrungsrichtline der Samtgemeinde Wesendorf ist zu beachten

§ 15

Fördernde Mitglieder

Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 16

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. Aktive Mitglieder, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch das Ortskommando befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als aktives Mitglied.

(2)  Die Mitglieder der Altersabteilung nehmen – unbeschadet der ihnen gemäß § 323 c Strafgesetzbuch obliegenden  allgemeinen Hilfeleistungspflicht – nicht an dem angeordneten feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatzdienst teil.  Eine Ausnahme bildet der § 12 Abs.6 Niedersächsisches Brandschutzgesetz.

(3)  Die Mitglieder in der Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendabteilung gegebenen Anordnungen zu befolgen.

(4)  Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.

(5)  Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren“ zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden, über die Ortsfeuerwehr der Samtgemeinde zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.

(6)  Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.

§ 17

Verleihung von Dienstgraden

(1)  Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften  der FwVO an aktive Mitglieder verliehen werden.

(2)  Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad „Erste Hauptfeuerwehrfrau/ Erster Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters. Verleihungen ab Dienstgrad „Löschmeisterin/Löschmeister“ vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Vorschlag des Ortskommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Gemeindekommandos.

§ 18

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die aktive Mitgliedschaft endet durch:

a)         Austritt,

b)         Geschäftsunfähigkeit,

c)         Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr,

d)         Ausschluss.

 

e)         Aufgabe des Wohnsitzes in der SG Wesendorf

(2)  Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendabteilung darüber hinaus

a)         mit der Auflösung der Jugendabteilung,

b)         mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(3)  Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann zu jedem Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.

(4)  Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit ist der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der oder des Betroffenen durch die Samtgemeinde schriftlich mitzuteilen.

(5)  Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied

a)    wiederholt schuldhaft seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt,

b)    wiederholt fachliche Anweisungen der Vorgesetzten nicht befolgt,

c)    die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,

d)    das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat,

e)    rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist.

(6)  Vor der Entscheidung des Ortskommandos über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist der oder dem Betroffenen und der Samtgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussverfügung wird von der Samtgemeinde erlassen.

(7)  Aktive Mitglieder oder Mitglieder der Jugendabteilung können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird, von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss vom Dienst suspendiert werden.

(8)  Das Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes (Absatz 1) hat die Ortsfeuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Samtgemeinde schriftlich anzuzeigen.

(9)  Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.

(10)       Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Absatz 9 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

§ 19

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Wesendorf vom 3. Juli 2003 außer Kraft.

Wesendorf, 25. März 2013

________________________                                                                      (L.S.)

Walter Penshorn

Samtgemeindebürgermeister