Satzung der Samtgemeinde Wesendorf über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2018 (Nds. GVBl. S. 22), in der zurzeit gültigen Fassung, des § 29 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) in der Fassung vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 297), in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetze (NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 121) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 01.11.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Allgemeines

Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren nach § 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr der Samtgemeinde Wesendorf wird durch die Feuerwehrsatzung vom 25.03.2013 festgelegt.

§ 2 – Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

(1)     Nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 – 4, 6 und 7 NBrandSchG werden Gebühren und Auslagen von    den Verpflichteten erhoben

  1. für Einsätze nach § 29 Absatz 1 NBrandSchG,

 

a)    die verursacht worden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Han-     deln oder

 

b)    bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere

 

       aa)    durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu            bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft-                   oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen                  höherer Gewalt, oder

 

       bb)    durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahr-               stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höhe-             rer Gewalt,

  1. für Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage verursacht wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat,
  2. für die Stellung einer Brandsicherheitswache (§ 26 NBrandSchG),

 

  1. für andere als die in § 29 Absatz 1 NBrandSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen und
  2. für freiwillige Einsätze und Leistungen.

Zu den freiwilligen Einsätzen und Leistungen nach Nr. 5 gehören insbesondere:

a)         Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden  oder gefährlichen Stoffen, 

b)         Einfangen von Tieren,

c)         Auspumpen von Räumen, z.B. Kellern,

d)         Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,

e)         Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen,

f)          Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen ect.,

g)         zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten,

h)         Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiteren technischen Geräten in anderen Fällen.

(2)     Gebühren für nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG unentgeltliche Einsätze werden bei einer           Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriegebiet für einge-   setzte Sonderlöschmittel oder Sondereinsatzmittel und ihre Entsorgung erhoben. Gleiches      gilt für die Entsorgung bei einer Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebe- trieb mit Schadstoffen belastetes Löschwasser. Sofern in den Fällen der Sätze 1 und 2 für   die Samtgemeinde Kosten Dritter anfallen, werden diese als Auslage erhoben.

(3)     Soweit für Einsätze und Leistungen nach Abs. 1 Kostenersatz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG zu leisten ist, werden diese neben der Gebühr als Auslage nach § 4 NKAG in Verbindung mit § 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) erhoben.

§ 3 – Gebührenschuldner/-in

(1)     Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner bestimmt sich bei Einsätzen, die durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat, nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG. Satz 1 gilt für Brandsicherheitswachen und Anlagenbetreiber gem. § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 NBrandSchG entsprechend. Im Übrigen bestimmt sich bei Einsätzen und Leistungen nach § 2 dieser Satzung die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner nach § 29 Abs. 4 Satz 2 NBrandSchG.

(2)     Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 4 - Gebührentarif und -höhe

(1)       Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

(2)       Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatzort bis zum Einrücken nach Einsatzende und nach Abschluss von Rüst- und Nachbereitungszeiten.

 

(3)       Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.

§ 5 - Entstehen der Gebührenpflicht und -schuld

(1)       Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte/ Verbrauchsmaterialien/ verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.

(2)       Die Gebührenschuld entsteht nach dem Ende der Leistung mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit Rückgabe der Geräte und Rüst- und Nachbereitungszeiten.

§ 6 - Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung

(1)       Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(2)       Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.

(3)       Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.

 

§ 7 – Inkrafttreten

(1)     Diese Satzung tritt am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie im Amtsblatt   des Landkreises Gifhorn verkündet wurde. Gleichzeitig tritt die Satzung der Samtgemein-    de Wesendorf über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehren     der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben            vom 31.10.2014 außer Kraft.

Wesendorf, den 01.11.2018

Weber

Samtgemeindebürgermeister

 

Anlage

Gebührentarif

 

 

 

 

Anlage gem. § 4 Abs. 1

der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 01.11.2018

Gebührentarif

Gebühren-ziffer

Gebührentatbestand

Bemessungs-grundlage

pro Stunde

zu erhebende

Gebühr

pro Stunde

1.

Personaleinsatz der freiwilligen Feuerwehr

1.1

Personaleinsatz

(je Mann/Frau u. Std.)

41,96 €

41,96 €

2.

Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal)

2.1

Mannschaftswagen (MTW)

226,11 €

169,58 €

2.2

Einsatzleitwagen (ELW)

221,37 €

166,02 €

2.3

Doppelkabine (DoKa)

594,71 €

446,03 €

2.4

Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)

340,09 €

255,06 €

2.5

Löschgruppenfahrzeug (LF)

416,44 €

312,33 €

2.6

Tanklöschfahrzeug (TLF)

551,57 €

413,67 €

2.7

Rüstwagen (RW)

355,56 €

266,67 €

2.8

Kommandowagen (Kdow)

151,37 €

113,52 €