6. Änderung - Satzung der Samtgemeinde Wesendorf über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
6. Änderungssatzung
zur
Satzung der Samtgemeinde Wesendorf über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111), in der zurzeit geltenden Fassung, des § 29 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) in der Fassung vom 18. Juli 2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 405), in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds.GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 20.06.2024 folgende 6. Änderungssatzung zur Satzung der Samtgemeinde Wesendorf über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben beschlossen.
§ 1
Der Gebührentarif nach § 4 Abs. 1 in der Fassung vom 21.09.2023 wird durch die Neufassung vom 20.06.2024 ersetzt.
§ 2
Die 6. Änderung der Satzung der Samtgemeinde Wesendorf über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben tritt am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie im Amtsblatt des Landkreises Gifhorn verkündet wurde.
Wesendorf, den 20.06.2024
Schulze
Samtgemeindebürgermeister
Anlage gem. § 4 Abs. 1
6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einsätze der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Wesendorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 20.06.2024
Gebührentarif
Gebührentarif |
Gebührentatbestand |
Kalkulierte Gebühr / pro Std. |
zu erhebende Gebühr / pro Std.* |
1. |
Personaleinsatz der freiwilligen Feuerwehr |
||
1.1 |
Personaleinsatz (pro Person u. Std.) |
36,77 € |
36,77 € |
2. |
Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) |
||
2.1 |
Mannschaftswagen (MTW) |
274,46 € |
205,85 € |
2.2 |
Einsatzleitwagen (ELW) |
199,92 € |
149,94 € |
2.3 |
Doppelkabine (DoKa) |
237,10 € |
177,83 € |
2.4 |
Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) |
530,44 € |
397,83 € |
2.5 |
Löschgruppenfahrzeug (LF) |
479,81 € |
359,86 € |
2.6 |
Tanklöschfahrzeug (TLF) |
685,69 € |
514,27 € |
2.7 |
Rüstwagen (RW) |
814,95 € |
611,21 € |
2.8 |
Kommandowagen (Kdow) |
109,90 € |
82,43 € |
* Laut Beschluss des Samtgemeinderates vom 31.10.2014 gilt, dass die sich aus der Kalkulation ergebenen Gebühren für den Bereich der einzelnen Fahrzeugtypen nicht zu 100 % erhoben werden, sondern nur zu 75 %. Die verbleibenden 25 % dienen der Wahrung des öffentlichen Interesses.