Richtlinie über die Gewährung eines Zuschusses an Mitglieder des aktiven Feuerwehrdienstes für den Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnis zum Zwecke des Führens von Feuerwehreinsatzfahrzeuge der Samtgemeinde Wesendorf vom 12.12.2024
I. Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen
- Die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Wesendorf erstellt jährlich unter der Federführung des Gemeindebrandmeisters einen Bedarfsplan für die erforderliche Fahrerlaubnisausbildung. Hierbei ist bedarfsorientiert zu planen. Die Samtgemeinde Wesendorf beteiligt sich pro Jahr an mindestens 5 erfolgreiche Ausbildungen.
- Die Zuschussgewährung wird auf Antrag der Ortswehr an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Wesendorf gewährt, die
- bereits mindestens ein Jahr in der Wehr als aktives Mitglied oder innerhalb der Jugendfeuerwehr tätig sind,
- bereits das 21. Lebensjahr, aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben und
- mindestens im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind.
Aktive Dienstzeiten in Freiwilligen Feuerwehren außerhalb der Samtgemeinde Wesendorf werden anerkannt.
3. Das Vorliegen der in Nr. 2 genannten Voraussetzungen ist vom zuständigen Ortsbrand-
meister im Antrag zu bestätigen.
4. Der Gemeindebrandmeister bestätigt, dass der Erwerb der Fahrerlaubnis für den aktiven
Dienst und somit für die Aufrechterhaltung des Brandschutzes erforderlich ist.
II. Höhe und Voraussetzungen einer Kostenbeteiligung
- Nach bestandener Prüfung übernimmt die Samtgemeinde die Kosten für die derzeit vorgegebenen Pflichtfahrten. Das sind 10 Sonderfahrten von jeweils 45 Minuten (5 Ortsfahrten, 2 Autobahnfahren und 3 Nachtfahrten) sowie für max. weitere 8 Übungsfahrstunden von jeweils 45 Minuten, die Grundgebühr und entstehenden Nebenkosten (Standardlehrmittel, Unterweisungs- und Vorstellungsgebühren zu den Prüfungen, ärztliche Untersuchungskosten, ggfs. Kosten der erforderlichen Erste-Hilfe-Bescheinigung, entstehende Gebühren beim Straßenverkehrsamt sowie anfallende TÜV-Gebühren; maximal jedoch 2.700,00 €.
- Die Bewerberin oder der Bewerber haben die vorgegebenen Pflichtstunden am theoretischen Unterricht mit dem erforderlichen Engagement zu absolvieren und nach erfolgreicher Vorprüfung durch die Fahrschule die Theorieprüfung zu absolvieren.
- Mit der praktischen Ausbildung darf erst nach erfolgreicher theoretischer Prüfung begonnen werden.
- Die Fahrerlaubnis ist innerhalb von 8 Monaten nach deren Beantragung zu erlangen. In begründeten Fällen können verwaltungsseitig Ausnahmen zugelassen werden.
- Die Zahlung der Zuwendung erfolgt nach erfolgreicher Fahrerlaubnisprüfung. Vor deren Auszahlung ist der Verwaltung eine Gesamtkostenabrechnung der Fahrschule über die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen sowie eine Fotokopie des Führerscheines vorzulegen.
6. Sofern die Prüfung endgültig nicht bestanden wird, zahlt die Samtgemeinde maximal
1.000,00 € Kostenersatz für die entstandenen Aufwendungen.
III. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Regelung außer Kraft.
Wesendorf, den 12.12.2024
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Rolf-Dieter Schulze
Samtgemeindebürgermeister