Satzung über die Anspruchsfrist für die Aufnahme in einer Kindertagesstätte

Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 des Sozialgesetzbuches VIII in der Fassung vom 11. September 2012  (BGBl. Seite  2022) in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes vom 7. Februar 2002, zuletzt geändert durch Art. 1 Änderungsgesetz vom 7. November 2012 (Nds. GVBl. S. 417) sowie gemäß §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Wesendorf in seiner Sitzung am 10. Oktober 2013 folgende Sitzung beschlossen:

§ 1

Mindestfrist für den Anspruch zur Aufnahme in Kindertagesstätten

(1)    Der Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte der Samtgemeinde Wesendorf ist durch die Sorgeberechtigten des aufzunehmenden Kindes mindestens drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmedatum in der Kindertagesstätte schriftlich geltend zu machen.

(2)    Bei Nichteinhaltung der dreimonatigen Mindestfrist verschiebt sich der Beginn der Aufnahme in der Kindertagesstätte entsprechend, so dass die Mindestfrist gewahrt bleibt, es sei denn, dass freie Plätze eine frühere Aufnahme ermöglichen.

§ 2

Ausnahmeregelung

Die Mindestfrist nach § 1 muss nicht eingehalten werden, wenn dies zu einer besonderen Härte für das Kind oder seiner Sorgeberechtigten führen würde.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Wesendorf, den 10. Oktober 2013

Walter Penshorn

Samtgemeindebürgermeister