Richtlinien der Samtgemeinde Wesendorf über die Gewährung von Zuschüssen für Anfänger- Schwimmkurse


  1. Allgemeines / Zweck

1.1   Die Samtgemeinde Wesendorf gewährt, im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, Zuschüsse für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an einem Anfänger-Schwimmkurs.

1.2   Durch die Förderung sollen Familien dabei unterstützt werden, ihre Kinder an einer geeigneten Schwimmausbildung teilnehmen zu lassen, um somit das sichere Schwimmen zu erlernen. Ziel ist dabei neben der Gesundheitsförderung auch die Verhütung von Schwimmunfällen. 

 

  1. Förderungsempfänger

2.1   Die Zuschüsse werden für alle Kinder- und Jugendlichen bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres gewährt, die mit ihrem ersten Wohnsitz in der Samtgemeinde Wesendorf gemeldet sind.

2.2   Förderungsempfänger sind die antragstellenden Personensorgeberechtigten oder

der volljährige Teilnehmer.

 

  1. Gegenstand der Förderung

3.1   Gegenstand der Förderung sind Schwimmkurse für Anfänger, die das Erlangen des Frühschwimmeranzeichens „Seepferdchen“ oder des Deutschen Schwimmabzeichens Bronze „Freischwimmer“ zum Ziel haben.

3.2   Schwimmkurse mit dem Ziel des Erlangens von anderen Abzeichen, wie z.B.  „Frosch“, „Fisch“, o.ä., werden nur dann gefördert, wenn dabei im Ergebnis das „Seepferdchen“ oder der „Freischwimmer“ erlangt wurde.

3.3   Es werden ausschließlich Schwimmkurse bezuschusst, die die von Schwimmbädern oder anerkannten Schwimmschulen durchgeführt wurden.

3.4   Nicht förderungsfähig sind Schwimmkurse zur Wassereingewöhnung oder Schwimmkurse für Fortgeschrittene, die z.B. das Ziel des Deutschen Schwimmabzeichens Silber oder Gold zum Ziel haben.

 

  1. Voraussetzung und Höhe der Förderung

4.1   Der Zuschuss muss schriftlich beantragt werden.

4.2   Antragsberechtigt sind alle Personensorgeberechtigten, deren Kind mit erstem Wohnsitz in der Samtgemeinde Wesendorf gemeldet ist, oder der volljährige Teilnehmer, der seinen ersten Wohnsitz in der Samtgemeinde Wesendorf hat.

4.3   Der Zuschuss beträgt 50,00 € und wird pro Kind nur einmal bewilligt.

4.4   Beträgt die Kursgebühr weniger als 50,00 €, so wird der Zuschussbetrag auf die Kursgebühr herabgesetzt.

 

  1. Antrags- Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

5.1   Der Antrag muss bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Schwimmkurs stattgefunden hat, bei der Samtgemeinde Wesendorf in Papierform oder digital eingegangen sein. Maßgeblich ist das Kursende.

5.2   Dem Antrag ist eine Quittung über die Bezahlung der Kursgebühr beizufügen. Aus der Quittung muss hervorgehen, um welche Art Schwimmkurs es sich handelt (siehe Punkt 3.1).

5.3   In den Fällen von Punkt 3.2 ist auch das erlangte Schwimmabzeichen nachzuweisen.

5.4   Über die Bewilligung der Zuschüsse entscheidet die Verwaltung anhand dieser Richtlinien.

5.5   Die Auszahlung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das im Antrag angegebene Konto.

 

  1. Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Wesendorf, den 20.06.2024

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Der Samtgemeindebürgermeister

Rolf-Dieter Schulze