Winter in der Samtgemeinde: Was bei Schneefall zu beachten ist

Fällt endlich mal Schnee bei uns, so freuen sich die Kinder auf das Schlittenfahren und das Bauen von Schneemännern. Eine Stimmungsvolle Zeit beginnt. Auch Erwachsene genießen oft die winterliche Atmosphäre. Gleichzeitig bringt die kalte Jahreszeit einige organisatorische Aufgaben mit sich – etwa das Freihalten der Gehwege von Schnee und Eis.

Die Pflicht zum Schneeräumen und Streuen soll dafür sorgen, dass niemand auf Gehwegen ausrutscht oder sich verletzt. Wer sich nicht darum kümmert, kann im Schadensfall zur Verantwortung gezogen werden und muss unter Umständen Geld zahlen.

Nach § 1 Abs. 2 der Straßenreinigungsatzung wurde die Pflicht zur Straßenreinigung an die Anlieger übertragen. Art und Umfang werden in der Straßenreinigungs- verordnung geregelt, so auch der Winterdienst. Hier heißt es in § 4:

§ 4

Winterdienst

(1) Bei Schneefall sind in der Zeit von 7.30 bis 20.00 Uhr die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m vom Schnee freizuhalten. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein Streifen in einer Breite von 1,00 m neben der Fahrbahn oder - wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist - am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.

(2) Bei Glätte sind in der Zeit von 7.30 bis 20.00 Uhr die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln bestreut zu halten. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein Streifen in einer Breite von 1,00 m neben der Fahrbahn oder - wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist - am äußersten Rand der Fahrbahn zu bestreuen.

Als Streumittel dürfen ätzende Chemikalien, Streusalz, Hausabfälle und grobe Stoffe grundsätzlich nicht verwendet werden. Die Verwendung von Streusalz ist nur in begründeten klimatischen Ausnahmefällen statthaft, wie bei Eisregen. Kann Eis und Schnee hier nicht mit anderen Mitteln und zumutbaren Aufwand beseitigt werden ist der Einsatz von Streusalz insbesondere auf vereisten Treppen, Rampen, Brücken, Auf- und Abgängen oder an ähnlichen Gefahrenquellen zulässig.

Nach der Schnee- und Eisschmelze sind die Streumittelrückstände unverzüglich zu entfernen und die Gehwege und Gossen zu reinigen.

(3) Schnee und Eis sind auf den Gehwegen an der Fahrbahnseite oder bei nicht ausreichender Breite der Gehwege auch am Rand der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr und die Müllabfuhr nicht behindert werden. Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt werden.

(4) Bei eintretendem Tauwetter sind die Gossen und Straßenabläufe schnee- und eisfrei zu halten, um den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel entsprechend, um einen gefahrlosen Zu- und Abgangsverkehr für Fußgänger zu gewährleisten.

Für das Räumen und Streuen der Straßen im Ort sind die Gemeinden zuständig. Sie organisieren den Winterdienst so, wie es für ihren Ort am besten passt. Zuerst werden meist die großen und vielbefahrenen Straßen sowie Wege vor Schulen, Kindergärten und öffentlichen Gebäuden geräumt.

Kleinere Straßen, zum Beispiel reine Anwohnerstraßen, können manchmal wegen der Menge der anfallenden Arbeiten erst später oder nur teilweise geräumt werden – manchmal auch gar nicht. Deshalb sollten sich alle Menschen auf winterliche Straßenverhältnisse einstellen und vorsichtig unterwegs sein.

16.02.2026