- Anlieger und Hinterlieger haben gemäß Unterhaltungsverordnung des Landkreises die Befahrung der Gewässerränder in einem 5,00 m breiten Streifen entlang der oberen Böschungskante mit Räumgeräten zu dulden und die Befahrbarkeit zu gewährleisten!
- Anlieger haben bei der Nutzung ihrer Grundstücke die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten. Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubes auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt.
- Im Räumstreifen vorhandene Hindernisse sind zu entfernen; vorhandene Einrichtungen (z.B. Dränausmündungen) in geeigneter Weise zu markieren oder sichtbar freizustellen (z.B. Weidepumpen). Dränausmündungen sind unter die Böschungsoberfläche einzutiefen. Bauliche Einrichtungen jeglicher Art im Räumstreifen erfordern eine Anlagengenehmigung nach Nds. Wassergesetz.
- Als Viehweide genutzte Gewässergrundstücke sind beim Weidegang entlang des Ufers grundsätzlich mit einem kehrenden und zuverlässigen Zaun zu versehen. Der Zaun ist in einem Abstand von mindestens 1,00 m von der oberen Böschungskante zu setzen. Der Uferzaun darf nicht höher als 1,00 m sein.
- Bei befahrbarem Gewässerrand sind Querzäune beidseitig und 1,00 m von der oberen Böschungskante ansetzend mit mindestens 4 m breiten und einfach zu öffnenden Durchfahrten zu versehen. Die Durchfahrten sind im o.g. Zeitraum unverschlossen zu halten.
- Es wird darauf hingewiesen, dass Schäden, die durch Nichtvorhandensein von Durchfahrten in den Querzäunen oder die an oder durch nicht erkennbare Hindernisse entstehen, durch den Anlieger zu verantworten sind.
- Ackergrundstücke dürfen nur in einem Abstand von mindestens 1,00 m von der oberen Böschungskante beackert werden. Bei bestellten Ackerflächen besteht zur Herstellung des ordnungsgemäßen Abflusses, ebenso wie bei Grünland, die Notwendigkeit den Räumstreifen zu befahren. Die Anlieger sind verpflichtet, die Ufergrundstücke so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltungsarbeiten nicht verzögert und beeinträchtigt werden. Der Unternehmer hat den Auftrag, die Flächen auch bei Zuwiderhandlungen zu befahren. Die rechtzeitige Aberntung des Räumstreifens auf beiden Gewässerseiten wird empfohlen, um Konflikte zu vermeiden. Auf im o.g. Zeitraum nicht abgeernteten oder schon wieder bestellten Flächen entstehende Kulturschäden kann kein Schadensersatz geleistet werden.
- Blühstreifen im Zuge von Agrarumweltmaßnahmen (AUM, NAU, Greening, Blühstreifenprogramm) an gewässerseitigen Ackerrändern/im Bereich des Räumstreifens sind nur dann möglich, wenn der Unterhaltungspflichtige dem vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Im anderen Fall erfolgt bei im Jahresgang eintretendem Bedarf eine Befahrung des Blühstreifens.
- Offene Viehtränken innerhalb des Abflussquerschnittes sind nicht gestattet und müssen entfernt werden. Für die Viehtränkung sind Weidepumpen einzusetzen.
- Das Ablagern von Abfällen, u.a. von Gartenabfällen, im Gewässernahbereich ist nicht zulässig.
- Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist.
- Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Unterhaltungsverordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Zur Abstimmung erhalten Sie beim Unterhaltungsverband weitere Informationen unter der Tel.-Nr. 05141 / 9388-96 oder -22.