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WAHLBERECHTIGUNG - Wer darf wählen?

Welche Voraussetzungen müssen eigentlich erfüllt sein, damit jemand wählen darf? Die Antwort darauf ist differenziert, denn es gibt Wahlen, bei denen man bereits ab 16 Jahren wählen darf. Auch muss man nicht in jedem Fall die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Wir erklären im Folgenden, was bei welcher Wahlart zutrifft.

KOMMUNALWAHLEN

Wahlberechtigt sind alle Einwohner*innen von Gifhorn, die mindestens 16 Jahre alt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder EU-Bürger*innen sind und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. 

LANDTAGSWAHL

Wahlberechtigt sind alle Bürger*innen, die mindestens 18 Jahre alt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und seit drei Monaten ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben. 

BUNDESTAGSWAHL

Wahlberechtigt sind alle Bürger*innen, die mindestens 18 Jahre alt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und seit drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben.  

EUROPAWAHL

Wahlberechtigt sind alle Bürger*innen, die mindestens 16 Jahre alt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder EU-Bürger*innen sind und seit drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben.

Bei allen Wahlarten darf darüber hinaus kein Ausschluss vom Wahlrecht liegen.

Häufige Fragen und Hinweise für WAHLHELFENDE

Sie haben Interesse, als ehrenamtliche Wahlhelfer*in den reibungslosen Ablauf der Wahl zu unterstützen? Wir freuen uns über jede helfende Hand. Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen zusammengefasst und beantwortet. 

WIE WIRD MAN WAHLHELFER*IN?

Einfach telefonisch oder persönlich im Wahlamt als Wahlhelfer melden.

WER DARF WAHLHELFER*IN SEIN?

Alle Bürger*innen aus der Samtgemeinde Wesendorf, können bei der Wahl helfen, für die Sie wahlberechtigt sind. 

WAS MACHEN WAHLHELFENDE?
  • Sie sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
  • Sie überprüfen anhand des Wählerverzeichnisses, ob jemand wahlberechtigt ist.
  • Sie geben die Stimmzettel aus.
  • Sie vermerken im Wählerverzeichnis, dass jemand an der Wahl teilgenommen hat.
  • Sie geben die Wahlurne frei für den Einwurf des Stimmzettels.
  • Sie zählen die Stimmen aus, die in ihrem Wahllokal abgegeben wurden und leiten das Ergebnis an das Wahlamt weiter.
WIE ERFOLGT DIE BERUFUNG?

Wahlhelfende übernehmen ein Ehrenamt im Dienste der Demokratie. Deshalb will die Verwaltung zukünftig vermehrt auf das freiwillige Engagement setzen und freut sich über jede freiwillige Meldung zur Unterstützung bei den Wahlen.

Allerdings darf das Wahlamt auch Wahlhelfende verpflichten, so steht es im Wahlgesetz. Grundsätzlich kann dazu jede wahlberechtigte Person berufen werden, vor allem dann, wenn nicht genügend freiwillige Wahlhelfende zur Verfügung stehen. Diese Aufforderung darf nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden. Hierzu zählen u.a. die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen, berufliche Gründe oder eigene Krankheit.

Sollten Sie zum Wahlehrenamt verpflichtet werden und verhindert sein, teilen Sie dieses bitte schnellstmöglich dem Wahlbüro mit. Das gilt auch, wenn Sie bereits zugesagt haben und später aufgrund eines wichtigen Grundes absagen müssen.

Die Berufung erfolgt durch ein entsprechendes Berufungsschreiben. Diesem können Sie auch alle wichtigen Informationen, z.B. in welchem Wahlraum Sie eingesetzt werden, entnehmen.

WAS IST EIN WAHLVORSTAND UND WELCHE AUFGABEN HAT ER?

In jedem Wahllokal ist ein Wahlvorstand  tätig, der die Wahl durchführt. Er besteht in der Regel aus bis zu neun ehrenamtlich tätigen Wahlhelfenden.

Die Wahlvorsteher*innen sprechen mit ihren Stellvertreter*innen sowie den weiteren Mitgliedern ihres Wahlvorstandes die Einteilung des Schichtdienstes ab.

Der Wahlvorstand ist am Wahltag für die organisatorische Abwicklung der Wahl im Wahllokal zuständig. Das Gremium richtet den Wahlraum her, baut Wahlkabinen und Wahlurnen auf, führt das Wählerverzeichnis, stellt fest, ob die Personen wahlberechtigt sind und gibt die Stimmzettel heraus. Nach dem Ende der Wahlzeit ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis, gibt dieses telefonisch an das Wahlbüro weiter und fertigt die Wahlniederschrift.

GIBT ES GELD FÜR DIE TÄTIGKEIT ALS WAHLHELFER*IN?

Für die ehrenamtliche Tätigkeit steht Ihnen eine Aufwandsentschädigung zu.