Wenn ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt, können weitergehende Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz durch die Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
Wenn ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt, können weitergehende Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz durch die Aufsichtsbehörde zugelassen werden.